WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2008-Wahllisten: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Protokoll der Beratung der SK vom '''17.11.2008''' (Protokollantin Blaurock) heißt es:
* zu 1. Entspricht den Dokumenten
* zu 2. Demokratisch exakt
* zu 3. Parteiengesetz ist verbindlich
* zu 4. nein
* zu 5. nein
:Einstimmige Festlegung: Gen. Lindner formuliert Antwort "nein" zu den 5 Punkten und informniert Antragsteller.


Am '''30.11.2008''' erhielt Gerd von Michael Lindner (Leiter der Schlichtungskommission) nachfolgende Mail
Am '''30.11.2008''' erhielt Gerd von Michael Lindner (Leiter der Schlichtungskommission) nachfolgende Mail

Version vom 3. Februar 2009, 15:16 Uhr

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Verfahren der Aufstellung und Wahl der Kandidaten zu den Wahlen 2009 im Stadtverband Leipzig

Antrag an die Schlichtungskommission des Stadtverbandes Leipzig der Partei Die Linke.

  • Antragsteller: Gerd Eiltzer
  • Antragsdatum: 14.10.2008

Antrag

Gegenstand: Einberufung und Durchführung von Gesamtmitgliederversammlungen zur Wahl von VertreterInnen für die Besondere Vertreterversammlung Kommunalwahl, der Besonderen Vertreterversammlung Europawahl und der Besonderen Vertreterversammlung zur Landtags- und Bundestagswahl

Die Geschäftsstelle des Stadtvorstandes verschickt gegenwärtig Einladungen zu den Gesamtmitgliederversammlungen zur Wahl der VertreterInnen für die Besonderen Vertreterversamm­lungen (Kommunalwahl, Europawahl, Landtags- und Bundestagswahl).

Diese Einladungen werden nach dem Territorialprinzip verschickt, d.h. jedes Mitglied erhält eine Einladung für die Gesamtmitgliederversammlung in dem Stadtbezirk in dem er seinen Wohnsitz hat.

Die im Stadtverband gültigen Organisationsprinzipien, der Gliederung des Stadtverbandes /1/ in Stadtbezirksverbände, Ortsverbände und Basisorganisationen findet bei den Einladungen keine Berücksichtigung.

Gesamtmitgliederversammlungen finden auch in den Stadtbezirken statt, in denen gegenwärtig noch keine Stadtbezirksverbände (einschließlich entsprechender Stadtbezirksvorstände) gebildet wurden.

Die Einberufung, Zusammensetzung, Konstituierung des Stadtparteitages /2/, die analog auch für die Besonderen Vertreterversammlungen (Kommunalwahl, Europawahl, Landtags- und Bundestagswahl) gilt, legt fest, dass der durch den Stadtvorstand zu beschließende Delegiertenschlüssel eine repräsentative Vertretung der Mitglieder aus den Organisationen der Basis und Zusammenschlüsse (die Zusammenschlüsse finden bei der Wahl für die Besonderen Vertreterversammlungen keine Berücksichtigung im Delegiertenschlüssel) gewährleistet.

Die Wahl der VertreterInnen wird ausschließlich auf die Durchführung von Gesamtmitgliederversammlungen in den Stadtbezirken begrenzt, obwohl in einer Reihe von Stadtbezirken bisher noch keine Stadtbezirksverbände gegründet wurden sind.

Das Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz) legt zur Zusammensetzung von Vertreterversammlungen im § 13 /3/ nur die statutengemäße Zusammensetzung fest.

Auch das Kommunalwahlgesetz des Freistaates Sachsen /4/ verweist bei der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber auf die Satzung der Partei.

Die Schlichtungskommission möge feststellen:

1. Entspricht die Durchführung von Gesamtmitgliederversammlungen in Stadtbezirken in denen noch keine Stadtbezirksverbände gegründet worden sind der Satzung des Stadtverbandes Leipzig der Partei Die Linke.?
2. Feststellung, dass der durch den Stadtvorstand festgelegte Delegiertenschlüssel der ausschließlich auf Stadtbezirksebene vorgenommen wurde, nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung von Organisationen der Basis (Stadtbezirksverbände, Ortsverbände, Basisorganisationen) entspricht!
3. Werden mit der Einladung nach dem Territorialprinzip (d.h. nach dem Wohnsitz der Mitglieder) geltende Regeln der Organisationsstruktur (Gliederung des Stadtverbandes) verletzt?
4. Wird mit der Durchführung von Gesamtmitgliederversammlungen in den Stadtbezirken das Recht der freien Bildung von Basisgruppen/Basisorganisationen laut Bundessatzung § 34 (9) /5/ verletzt?
5. Werden die Rechte (Wahlrechte) von Ortsverbänden und Basisorganisationen, die bisher keinem gegründeten Stadtbezirksverband beschnitten?

Anmerkungen:

/1/ Aus der Satzung des Stadtverbands Leipzig:

II. Gliederung des Stadtverbandes

2. Organisationen der Basis im Stadtverband sind in der Regel Stadtbezirksverbände. Dort wo ihre Bildung noch nicht erfolgt ist, sind es Ortsverbände und Basisorganisationen. Untergruppen einer Organisation der Basis heißen Basisgruppen; diese sind gemäß Parteistatut keine Gliederung der Partei.

/2/ Aus der Satzung des Stadtverbands Leipzig:

IV. Einberufung, Zusammensetzung, Konstituierung des Stadtparteitages

(2) Einberufung, Zusammensetzung, Konstituierung des Stadtparteitages
3. Für die Wahl der Delegierten zum Stadtparteitag ist durch den Stadtvorstand ein Delegiertenschlüssel zu beschließen, der eine repräsentative Vertretung der Mitglieder aus den Organisationen der Basis und der Zusammenschlüsse gewährleistet. Die Delegierten der territorialen Basisorganisationen werden in Gesamtmitgliederversammlung eines Stadtbezirkes gewählt.
4. Für die Aufstellung des Delegiertenschlüssels gilt folgende Regel: Auf jeweils 15 Mitglieder einer Organisation der Basis bzw. eines Zusammenschlusses kommt jeweils mindestens ein Delegiertenmandat. Grundsätzlich erhält jede Organisation der Basis bzw. Zusammenschluss mindestens ein Delegiertenmandat. Die in Zusammenschlüssen gewählten Delegierten darf 20 Prozent der gesamten Delegiertenzahl nicht überschreiten.
10. Für die Wahlen von KandidatInnen für den Stadtrat Leipzig, von DirektkandidatInnen für den Bundestag, den Sächsischen Landtag und die Kandidatur für die Wahl zum Leipziger Oberbürgermeister beruft der Stadtvorstand entweder eine besondere Vertreterversammlung oder eine Gesamtmitgliederversammlung.

/3/ Aus dem Parteiengesetz

§ 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen
Die Zusammensetzung der Vertreterversammlungen oder eines sonstigen Organs, das ganz oder zum Teil aus Vertretern von Gebietsverbänden besteht, ist in der Satzung festzulegen.

/4/ Aus dem Kommunalwahlgesetz des Freistaates Sachsen

§6c Aufstellung von Bewerbern

(1) Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis.
(3) In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.
(4) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen müssen geheim gewählt werden. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt; satzungsgemäße Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

/5/ Aus der Bundessatzung

§ 13 Kreisverbände

(9) Innerhalb eines Kreisverbandes können Basisgruppen/Basisorganisationen frei gebildet werden. Näheres regeln die Kreisverbände.

Bearbeitungsstand

Im Protokoll der Beratung der SK vom 17.11.2008 (Protokollantin Blaurock) heißt es:

  • zu 1. Entspricht den Dokumenten
  • zu 2. Demokratisch exakt
  • zu 3. Parteiengesetz ist verbindlich
  • zu 4. nein
  • zu 5. nein
Einstimmige Festlegung: Gen. Lindner formuliert Antwort "nein" zu den 5 Punkten und informniert Antragsteller.

Am 30.11.2008 erhielt Gerd von Michael Lindner (Leiter der Schlichtungskommission) nachfolgende Mail

"Gerd, wie gestern schon Beate gesagt - wir haben den Antrag bereits behandelt, nur habe ich es bisher noch nicht geschafft das Protokoll zu schreiben und dir zu antworten, und ich kann schon mal sagen, das ich das nächste woche auch nicht schaffen werde, frühestens nächstes we. Grüße aus Jena. Michael. "

Seitdem hat sich - bis zum 17.12.2008 - nichts weiter getan.