WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2008-Sonderparteitag.Beissert-20090523: Unterschied zwischen den Versionen

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II. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung der Landesschiedskommission vom 21.01.2009 ist rechtmäßig.
II. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung der Landesschiedskommission vom 21.01.2009 ist rechtmäßig.


1. Die Anträge der Antragsteller aus dem [[WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2008-Sonderparteitag Schriftsatz vom 18.07.2008]] im Schiedsverfahren sind zulässig.
1. Die Anträge der Antragsteller aus dem [[WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2008-Sonderparteitag| Schriftsatz vom 18.07.2008]] im Schiedsverfahren sind zulässig.


2. Die hilfsweise gestellten Anträge (1. bis 4.) aus dem Schriftsatz vom 18.07.2008 im Schiedsverfahren sind auch begründet.
2. Die hilfsweise gestellten Anträge (1. bis 4.) aus dem Schriftsatz vom 18.07.2008 im Schiedsverfahren sind auch begründet.

Aktuelle Version vom 31. Mai 2009, 15:43 Uhr

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Schlichtungs- und Schiedsverfahren zur Nichteinberufung eines Sonderparteitags im Frühjahr 2008

Namens "Nagel u.a." gibt deren Rechtsbeistand J. Beißert am 23.05.2009 folgendes zu Protokoll:

Namens und im Auftrage der Berufungsgegner beantrage ich: Die Berufung wird als unzulässig verworfen.

Hilfsweise: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Begründung:

A.

Zum Sachvortrag wird auf die Ausführungen der Antragsteller im Verfahren und die Feststellungen der Landesschiedskommission verwiesen.

B.

I. Die Berufung ist bereits unzulässig.

1. Die Frist des § 15 Abs. 2 der Bundesschiedsordnung ist nicht gewahrt.

Der Berufungsführer hat zwar mit Schreiben vom 02.02.2009 gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission Berufung eingelegt, jedoch nicht auch innerhalb der Frist des § 15 Abs. 2 der Bundesschiedsordnung begründet. Denn die Berufungsbegründung datiert auf den 04.05.2009. Die Monatsfrist war zu diesem Zeitpunkte längst verstrichen.

Dass § 15 Abs. 2 der Bundesschiedsordnung nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die bloße formale Einlegung der Berufung ohne Begründung ausreichend ist, folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die zum einen mit Fristablauf Rechtsfrieden herstellen und zum anderen das Rechtsmittelverfahren beschleunigen soll.

Diesem Zweck steht es entgegen, wenn eine Entscheidung zunächst formal angegriffen, dann jedoch erst Monate oder gar Jahre später begründet werden könnte.

2. Der Berufung mangelt es an einem hinreichend bestimmten Antrag.

Der Berufungsführer stellt weder in seinem Schreiben vom 02.02.2009, noch in seinem Schreiben vom 04.05.2009 einen Antrag. Gegen welche Teile der Entscheidung der Landesschiedskommission sich seine Berufung richtet, wird deshalb nicht deutlich. Die Intention des Berufungsführers ist zudem nicht durch Auslegung seiner Begründung zu gewinnen. Unzutreffend wäre es auch, anzunehmen, die Berufung richte sich gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission insgesamt. Aus der Begründung des Berufungsführers folgt nämlich, dass er Teile der Entscheidung als „zutreffend“ ansieht.

II. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung der Landesschiedskommission vom 21.01.2009 ist rechtmäßig.

1. Die Anträge der Antragsteller aus dem Schriftsatz vom 18.07.2008 im Schiedsverfahren sind zulässig.

2. Die hilfsweise gestellten Anträge (1. bis 4.) aus dem Schriftsatz vom 18.07.2008 im Schiedsverfahren sind auch begründet.

Es wird auf die Ausführungen der Antragsteller im Schiedsverfahren und die Entscheidung der Landesschiedskommission verwiesen, deren Begründung von den Berufungsgegnern sich zu Eigen gemacht wird.

Ergänzend wird zu dem Vortrag des Berufungsführers in seinem Schreiben vom 04.05.2009 wie folgt repliziert:

Es kann dahinstehen, ob das Quorum an Delegiertenstimmen für die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Stadtparteitages erfüllt war. Die Antragsteller und Berufungsgegner hatten insoweit ihren Antrag gegenüber der Landesschiedskommission zurückgezogen.

Im Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ging es vor allem um die Frage, ob und inwieweit der Stadtverband neben dem Quorum zusätzliche Anforderungen für die Einberufung eines Stadtparteitages stellen darf und in welchem Zeitpunkt die von einzelnen Delegierten abgegebenen Erklärungen nicht mehr widerrufen werden können. Beides war im zugrunde liegenden Verfahren zwischen den Parteien streitig. Die Antragsteller begehrten daher eine entsprechende Feststellung; das Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht bereits aufgrund Wiederholungsgefahr.

a) Ein Widerruf, eine Anfechtung oder eine sonstige Rücknahme einer abgegebenen Willenserklärung ist nur unter engen Voraussetzungen und in bestimmten Fällen zulässig. Die Unterstützungsunterschriften für das Quorum wurden auf Listen gesammelt, die eindeutig und klar das Ziel (Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Stadtparteitages) und den Tagungsgegenstand bezeichneten. Nun mag man von einem Delegierten durchaus erwarten können, eine Unterschrift erst am Schluss eines „mitgliedssouveränen Entscheidungsprozesses“ zu leisten. Selbst wenn man aber den Mitgliedern auch nach Unterzeichnung des Verlangens eine Zeit des Überdenkens der Entscheidung einräumt, so muss es einen Zeitpunkt geben, ab welchem zur Herstellung von Rechtssicherheit für die Initiatoren des Verlangens eine Rücknahme der eigenen Erklärung nicht mehr möglich ist. Keineswegs war es nämlich so, wie der Vertreter des Berufungsführers vorträgt, dass diese „Distanzierung“ „unmittelbar“ im Anschluss erfolgte; vielmehr lag in den meisten Fällen mehr als ein Monat zwischen Abgabe der Willenserklärung und Widerruf. Zutreffend ist aber, dass erst nach Übergabe der gesammelten Unterschriften an den Vorsitzenden des Stadtverbandes, Genosse Dr. Volker Külow, plötzlich eine Welle an „souveränen“ Widerrufen zu konstatieren war. Mit der Abgabe der Unterschriften an den Vertreter des Stadtverbandes zur Prüfung der Erfüllung des Quorums hatten die Initiatoren die Unterschriftensammlung abgeschlossen. Zugleich lag in dem Akt der Übergabe die Erklärung, dass die Delegierten in der niedergelegten Anzahl mit ihrer Unterschrift die Einberufung einer außerordentlichen Tagung verlangten. Die Initiatoren und die das Verlangen unterstützenden Delegierten müssen in ihrem Vertrauen auf den Bestand der abgegebenen Stimmen ab diesem Zeitpunkt geschützt werden. Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärungen steht aber auch deshalb in Frage, weil es faktisch dadurch zu einem fortlaufenden Wettlauf zwischen Rücknahmeerklärung und der Suche nach neuen Unterstützern kommen würde, obwohl in der Parteiöffentlichkeit das Verfahren als längst abgeschlossen im Zeitpunkt der Übergabe an den Vertreter des Stadtverbandes angesehen wird.

b) Die vom Stadtvorstand postulierten Erfordernisse des Vorliegens einer Tagesordnung, eines Finanzplanes für die Durchführung des Stadtparteitages und von Sachanträgen finden keinerlei Grundlage in der Satzung des Stadtverbandes. Nach der dort niedergelegten Regelung ist für die Einberufung einer außerordentlichen Tagung des Stadtparteitages allein das Verlangen von einem Viertel der Delegierten maßgebend. So findet sich in der Berufungsbegründung des Berufungsführers erneut kein Hinweis auf eine Rechtsgrundlage, die das Erstellen einer Tagesordnung, eines Finanzplanes und die Stellung von Sachanträgen durch die Delegierten verlangt. Die vom Stadtverband erhobenen Forderungen dienen letztlich nur dazu, das Minderheitenrecht von Stadtparteitagsdelegierten in seinem Kern auszuhöhlen.

aa) Wenn der Vertreter des Berufungsführers fragt, wozu der Stadtverband in einem solchen Fall einladen solle, so muss dem Berufungsführer genügen, dass auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine außerordentliche Tagung auch ohne konkretisierte Tagungsordnung einzuberufen ist. Eine solche könnte ohne weiteres noch am Beginn der Tagung durch die anwesenden Delegierten festgelegt werden. Vorliegend führt der Vertreter des Berufungsführers jedoch in seiner Begründung vom 04.05.2009 selbst aus, dass der Tagungsgegenstand, nämlich die Neuwahl des Stadtvorstandes, bekannt war. So heißt es auf den dem Genossen Dr. Volker Külow überreichten Unterschriftenlisten: „Die unterschreibenden Delegierten verlangen die Einberufung eines außerordentlichen Stadtparteitages zur Rechenschaftslegung, Generaldebatte und Neuwahl eines Stadtvorstandes.“ Vor diesem Hintergrund hätte der einladende Stadtvorstand durchaus selbst eine dem Verlangen der Delegierten entsprechende Tagesordnung erstellen können. Dies wäre auch seine Pflicht gewesen, denn ihm obliegt die Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Stattdessen werden durch den Vorstand zusätzliche Hürden für die Durchsetzung des Minderheitenrechtes errichtet.

bb) Gleiches gilt für die Forderung nach einem Finanzplan für die Durchführung der Tagung des Stadtparteitages. Die Kosten hierfür sind dem Vorstand durchaus bekannt. Von den Delegierten zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu verlangen, dass sie Angebote einholen für Miete, Technik, Tagungsmaterial, Porto etc. ist schon aus diesem Grunde nicht zu rechtfertigen. Zudem verfügen die Delegierten als einfache Mitglieder längst nicht über eine eigene Verwaltung, wie sie vom Berufungsführer unterhalten wird, und über Zugang zu den Haushalts- und Finanzunterlagen des Stadtverbandes. Daher können sie erwarten, dass sie auch in solchen Belangen vom Berufungsführer unterstützt werden und dieser die Mittel für eine solche Tagung zur Verfügung stellt – und zwar ohne Finanzplan; denn die Delegierten zahlen Mitgliedsbeiträge und nehmen hier „nur“ ihre grundlegenden satzungsmäßigen Rechte wahr. Unklar bleibt auch, weshalb sich aus (zu stellenden) Sachanträgen der Finanzplan erst ergeben würde, wie der Vertreter des Berufungsführers meint. Denn die Kosten für Miete, Raumtechnik etc. dürften sich nicht oder nur marginal (etwa wegen der variierenden Größe an vorzuhaltendem Kopierpapier) verändern. Auch hier sollten dem Berufungsführer Durchschnittswerte der vergangenen Tagungen hinsichtlich der zu erwartenden Kosten vorliegen.

cc) Ebenso trifft es nicht zu, dass einem Verlangen eines Viertels der Delegierten auf Einberufung eines außerordentlichen Stadtparteitages zwingend Sachanträge beizufügen wären und es nur dadurch zulässig wäre. Bereits aus dem Umstand, dass ein ordentlicher Parteitag nur zur Diskussion eines einzelnen inhaltlichen Themas ohne Stellung eines Sachantrages einberufen werden kann, folgt, dass dies auch für außerordentliche Tagungen gelten muss. Zudem wäre es auch nach dem Zeitpunkt der Behandlung des Verlangens der Delegierten im Stadtvorstand möglich gewesen, Sachanträge zu stellen, einschließlich noch auf der Tagung selbst.

c) Auf Seite 2 der Berufungsbegründung führt der Vertreter des Berufungsführers, Genosse Dr. Volker Külow, über ein Verfahren der Genossin Margitta Klug aus. Diese war jedoch im vorliegenden Falle zu keinem Zeitpunkt Verfahrensbeteiligte. Auch lässt sich der dort dargestellte Inhalt mit der angegriffenen Entscheidung in keinen Zusammenhang bringen. Offenkundig hat der Vertreter des Berufungsführers in Anbetracht der Vielzahl der gegen den Stadtverband Leipzig gerichteten Schiedsverfahren den Überblick verloren. Es stellt sich diesseits die Frage, ob der Berufungsführer überhaupt die vorliegende Entscheidung angreifen wollte oder sich sein Vertreter lediglich geirrt hat. Zumindest ist es den Berufungsgegnern nicht möglich, insoweit zu erwidern. Möge der Berufungsführer ergänzend vortragen.

d) Rein vorsorglich wird diesseits noch auf den Umstand eingegangen, dass der Stadtvorstand das Verlangen der Delegierten als Antrag behandelte. Eine solche Rechtsauffassung ist irrig, denn ein Antrag an den Stadtverband könnte auch bei Vorliegen einer ausreichenden Zahl an Delegiertenstimmen abgelehnt werden; folglich spricht die Satzung auch nicht von einem Antrag, sondern von einem Verlangen. Dem Berufungsführer bzw. seinem Vertreter obliegt es daher nur, die abgegebenen Stimmen mit dem Delegiertenverzeichnis abzugleichen und das Vorliegen der notwendigen Anzahl (im Zeitpunkt der Übergabe) zu überprüfen. Sodann stellt der Vertreter des Berufungsführers das Ergebnis fest und teilt es den Beteiligten und dem Stadtvorstand mit. Eine Befassung des Stadtvorstandes, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, verbietet sich. Denn die Vorstandsmitglieder sind nicht in der Lage, ohne Delegiertenverzeichnis die Prüfung selbständig vorzunehmen. Sie sind auch nicht berechtigt, über das Verlangen wie über einen Antrag zu entscheiden, wenn das Quorum erfüllt ist.

Jochen Beißert, Schwarzenberg, 23.05.2009