WAK.AG-Diskurs.Antraege.12a-2008: Unterschied zwischen den Versionen

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In der '''Begründung''' wird u.a. ausgeführt
In der '''Begründung''' wird u.a. ausgeführt
:Das Schiedsverfahren ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
:Das Schiedsverfahren ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
:Zuständig für Streitigkeiten innerhalb eines Kreisverbands ist die entsprechende SK, $ 5 (1) BSO. Der ANtragsteller reichte fristgemäß seinen Antrag auf Schlichtung ... ein. Außer einer kurzen Notiz vom 13.11.2008 ... passierte bislang nichts.
:Zuständig für Streitigkeiten innerhalb eines Kreisverbands ist die entsprechende SK, § 5 (1) BSO. Der Antragsteller reichte fristgemäß seinen Antrag auf Schlichtung ... ein. Außer einer kurzen Notiz vom 13.11.2008 ... passierte bislang nichts.
:Die Zuständigkeit der LSK begründet sich u.a. dann, wenn der Schlichtungsversuch auf Kreisebene gescheitert ist, § 4 (1) BSO.
:Die Zuständigkeit der LSK begründet sich u.a. dann, wenn der Schlichtungsversuch auf Kreisebene gescheitert ist, § 4 (1) BSO.
:Ein Schlichtungsverfahren ist dann gescheitert, wenn seitens der SK der Versuch unternommen wurde, den Konflikt zu schlichten. Es ist also ein aktives Tun notwendig. Dies unterblieb bislang, so dass ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens nicht gegeben ist.
:Ein Schlichtungsverfahren ist dann gescheitert, wenn seitens der SK der Versuch unternommen wurde, den Konflikt zu schlichten. Es ist also ein aktives Tun notwendig. Dies unterblieb bislang, so dass ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens nicht gegeben ist.
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* Stellungnahme von Gen. Pellmann namens des Stadtvorstands vom 2.2.2010: http://www.leipzig-netz.de/index.php5/WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2010-02-02-SP
* Stellungnahme von Gen. Pellmann namens des Stadtvorstands vom 2.2.2010: http://www.leipzig-netz.de/index.php5/WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2010-02-02-SP


'''Stand''':  
Am '''02.03.2010''' geht die folgende Erwiderung auf beide Schreiben an die LSK: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/02a-2010.pdf
* Am '''16.04.2009''' Verfahrenseröffnung durch die LSK
 
* Am '''21.12.2009''' Anmahnung einer Stellungnahme der Gegenseite
Am '''18.03.2010''' antwortet der Vorsitzende der LSK
* Am '''16.02.2010''' Eingang der Stellungnahme der Gegenseite
:Mit Recht gehst du davon aus, dass uns Deine Schriftsätze 09d-2008 und 10b-2008 vorliegen. Dein Schreiben werden wir zur nochmaligen Stellungnahme an den Stadtvorstand DIE LINKE. Leipzig weiterleiten. Darüber hinaus bitte ich dich, uns gegenüber zu erklären, ob du damit einverstanden bist, dass wir unter Verzicht der mündlichen Verhandlung entscheiden.
Antwort am '''21.03.2010''' per email:
:Falls damit die schriftliche Führung des Verfahrens nach § 9 (2) BSO gemeint ist, so bin ich damit einverstanden.
* Am '''17.09.2010''' beschließt die LSK durch ihre Mitglieder Thomas Grundmann, Vorsitzender, Dr. Gottfried Rokita, Berichterstatter, Rosemarie Jahn und Regina Schulz-Schwepritz, den Antrag abzulehnen.
:1. Es wird festgestellt, dass die Schlichtung nicht gescheitert ist.
:2. Der Antrag auf Hinzuziehung aller entscheidungsrelevanten Dokumente wird zurückgewiesen.
:3. Der Antrag, den ... thematisierten Streitfall ... durch die LSK selbst zur Entscheidung zu bringen, wird abgelehnt.
* Am '''08.11.2010''' wird der Beschluss schriftlich ausgefertigt und dem Antragsteller zugestellt.
'''Aus der Begründung''':
 
Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs wird zunächst insbesondere der Vortrag des Antragsgegners (also des SV Leipzig) gewürdigt:
 
:"Der Antragsgegner vertritt in seiner Stellungnahme vom 2.2.2010 die Auffassung, dem Antragsteller werde beigepflichtet, dass eine Schlichtung nicht möglich sei. Entgegen der Behauptung des Antragstellers aber habe zu dem Antrag eine Diskussion stattgefunden, leider ohne den Antragsteller selbst. Dieser Antrag sei bereits vorab vertagt worden, um dem Antragsteller die Teilnahme zu ermöglichen."
 
Diese dreisten Lügen, die sich bereits durch einen einfachen Vergleich der Termine des relevanten Schriftverkehrs ad absurdum führen lassen, werden hier unkommentiert und ohne eigene Aufklärung durch die LSK hingenommen, obwohl der Antragsteller in seiner Stellungnahme dies ausführlich gewürdigt hatte. Ein faires Verfahren war aber auch nicht zu erwarten.
 
:"Die Diskussion habe zu dem Ergebnis geführt, dass dem Antrag nicht gefolgt werde. ... Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen."
 
'''Der zulässige Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.'''
 
:"I. Der Antrag ist zulässig ..."
 
:"II. Der Antrag ist unbegründet. Der den Antrag ablehnende Beschluss des Stadtvorstands verstößt nicht gegen Satzungsrecht."
 
:"1. Das Schlichtungsverfahren ist nicht gescheitert. Ein Schlichtungsverfahren kann nur dann scheitern, wenn die Schlichtungskommission aktiv geworden ist und erfolglos blieb. Es ist also ein aktives Tun notwendig. Dies ist hier unterblieben. ... Allein die Untätigkeit der Schlichtungskommission führt ... nicht zu einem Scheitern."
 
Konsequenz: Das einfache Mitglied hat keinerlei Mittel in der Hand, gegen die Untätigkeit eines Schiedsorgans vorzugehen, auch wenn die Soll-Fristen nach § 7 (1) BSO weit überschritten sind (die aber für eine Schlichtungskommission nach § 5 (3) letzter Satz BSO sowieso irrelevant sind). Hiermit wird die frühere Spruchpraxis der LSK bekräftigt.
 
:"2. Der Antrag auf Hinzuziehung aller Unterlagen ist unbegründet. ... Die Verfahrensbeteiligten stehen in der Pflicht, auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen bzw. der Schiedskommission beizubringen."
 
Was war der Grund für einen solchen Antrag? Nach Spruch derselben LSK, siehe [[WAK.AG-Diskurs.Antraege.02a-2009]], sind Amts- und Mandatsträger grundsätzlich gegenüber einfachen Mitgliedern nicht auskunftspflichtig, gegenüber einer LSK nach § 1 (2) BSO schon. Darauf hatte der Antragsteller die LSK in seiner Stellungnahme explizit hingewiesen. Selbst eine minimale  Fairness in dieser Frage ist in Schiedsverfahren also nicht zu erwarten. Mit Blick auf die dreisten Lügen der Antragsgegner ein ernstes Verfahrenshindernis.
 
:"3. Die Ablehnung des Antrags der AG Diskurs ... durch den Stadtvorstand am 05.09.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Satzungsrecht ist nicht ersichtlich ... Gemäß § 4 Abs. 1 d, § 29 Abs. 1 Bundessatzung hat jedes Mitglied das Recht, Anträge an die Vorstände zu stellen. Wie mit Anträgen zu verfahren ist, ergibt sich aus den §§ 29 ff. der Bundessatzung. Demnach sidn die Anträge unverzüglich an die nach der Satzung zuständigen Organe weiterzuleiten ... Dieser Weiterleitung bedurfte es hier nicht, da der Stadtvorstan der zuständige Vorstand in dieser Angelegenheit war."
 
So, so, die "zuständigen Organe" also. (vgl. übrigens den Wortlaut von § 29 (2), wo das "Organ" wenigstens im Singular verwendet wird). Aber darum geht es hier ja nicht, sondern um die Antragsbehandlung durch "das zuständige Organ". Dazu heißt es in § 29 (4) "Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die geschäftsordnungen der Organe." Die wäre in dem Fall also wenigstens beizuziehen gewesen. Leider Fehlanzeige, Dr. Rokita hat nur bis § 29 (3) gelesen:
 
:"Darüber hinaus wird durch die Satzung geregelt, dass der Antragsteller unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis gesetzt werden muss. Weitere Regeln im Umgang mit Anträgen sind der Satzung nicht zu entnehmen."
 
Doch weiter im Text der Begründung:
:"Vorliegend wurde der Antrag schriftlich eingereicht und ausführlich begründet. Seitens des Genossen Sören Pellmann wurde iene Gegenansicht geäußert. Ob darüber hinaus eine weitere Diskussion stattfand ist unerheblich. Der Antragsgegner hat dies bejaht. Entscheidend ist, ob sich die Mitglieder des Stadtvorstands in der Lage sahen, auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen zu entscheiden. Das war offensichtlich der Fall."
 
Der Vorstand, der Vorstand hat immer recht ...  Aber muss das nicht vielleicht doch begründet werden? Schon allein, damit die armen Leute an der Basis verstehen, was "das zuständige Organ" zu seiner - aus der beschränkten Sicht des Basis gesehen kruden - Entscheidung bewogen hat?
 
:"Einer ausführlichen Begründung der Ablehnung eines Antrags bedarf es nicht. Diese ist auch deshalb entbehrlich, weil zum einen das einzelne Mitglied keinen Rechtsanspruch auf Annahme eines Beschlusses hat, und zum anderen ein Vorstand politisch entscheidet und nicht an verwaltungsrechtliche Vorschriften und Ermessensüberlegungen gebunden ist. Indem - bei einer Enthaltung - mit "Nein" abgestimmt wurde, wurde ausreichend kundgetan, dass man dem Antragstext und seiner Begründung nicht zustimmt. Warum das einzelne Vorstandsmitglied mit Nein abgestimmt hat, kann durch Protokollführende schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Satzung keinen Begründungszwang für Abstimmende vorsieht, und ein negatives Votum aus den unterschiedlichsten Einzelerwägungen zustande kommen kann."
 
Aha. Wenn es "das zuständige Organ" schon selbst nicht versteht, dann fragt nicht noch.
 
:"Eine einheitliche, protokollierbare Begründung könnte nur durch einen formulierten und begründeten negativen Beschlusstext erreicht werden. Ein solches Vorgehen ist aber weder aus den Verfahrensregeln der Satzung der Partei DIE LINKE, noch aus dem übergeordneten Vereinsrecht der §§ 28, 32 BGB herleitbar."
 
Ah ja, Verfahrensregeln und übergeordnetes Recht - Grundwerte, gar der Bezug auf einen Gründungskonsens, sind hier nicht von Interesse.
 
Aber wenigstens das Folgende ist eine Ohrfeige für den Stadtvorstand - wenn auch eine unbeabsichtigte:
 
:"Ein Protokoll soll dazu dienen, den Verlauf der Sitzung nachvollziehbar zu machen und die gefassten Beschlüsse zu dokumentieren."
 
Aha, es ist also ein Mindeststandard, dass der Wortlaut von Beschlusstexten im Protokoll nachzulesen ist! Leider kommt gleich der Rückzieher
 
:"Ausreichend dafür ist es, wenn durch die zur Protokollführung bestimmte Person das Beschluss''ergebnis'' (Hervorhebung von mir - hgg) festgehalten wird. ... Unbenommen ist es den Gremien, von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen und in ihren Statuten nähere Vorschriften für die Protokollierung festzulegen. '''Dies ist hier nicht der Fall'''  (Hervorhebung von mir - hgg)."
 
 
 
 
Fazit: Das einfache Mitglied ist mit seinen Rechten nach § 4 (1) d der Willkür der angerufenen Organe vollständig ausgeliefert; die weitergehenden Rechte aus der alten Satzung spielen heute auch für das - landesschiedgerichtlich festgestellte - Selbstverständnis dieser Partei keine Rolle mehr.

Aktuelle Version vom 15. November 2010, 23:26 Uhr

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Antrag 12a-2008 auf Eröffnung eines Schiedsverfahrens durch die Landesschiedskommission

Ich beantrage die Eröffnung eines Schiedsverfahrens

Genosse Hans-Gert Gräbe gegen Stadtvorstand DIE LINKE Leipzig,

um den Gegenstand des bei der Schlichtungskommission der Leipziger Stadtverbands anhängigen Verfahrens 10b-2008 zur Entscheidung zu bringen.

Ich beantrage im Einzelnen

  1. festzustellen, dass eine Schlichtung des von mir am 8.10.2008 der Schlichtungskommission der Leipziger Stadtverbands vorgelegten Anliegens 10b-2008 wegen Untätigkeit der Schlichtungskommission auf Stadverbandsebene gescheitert ist;
  2. die Begründung des Antrags 10b-2008 sowie weitere in dem Zusammenhang möglicherweise bereits entstandene Dokumente beizuziehen und den Verfahrensbeteiligten zugänglich zu machen;
  3. den im Antrag 10b-2008 thematisierten Streitfall zur Aufklärung der Umstände der Ablehnung des Antrags 09d-2008 der AG-Diskurs "Newsletter der Linken Leipzig für Parteistrukturen öffnen" durch den Stadtvorstand am 5.9.2008 nach §4 (1) Bundesschiedsordnung durch die Landesschiedskommission selbst zu einer Entscheidung zu bringen.

Begründung: Der Antrag 10b-2008 auf Schlichtung wurde der Schlichtungskommission der Leipziger Stadtverbands am 8.10.2008 übergeben. Am 13.11.2008 teilte mir Michael Lindner (Leiter der Schlichtungskommission) mit:

"kurz zur info, wenn auch verspätet trifft sich die schiko zur vorberatung eurer anträge. sollte es zu einer schlichtung kommen, sage ich dir bescheid (also mit einladung & termin)".

Seitdem habe ich keine weiteren Informationen zum Verfahren erhalten. Insbesondere ist mir nicht bekannt, ob das Verfahren überhaupt eröffnet wurde. Die in §7 Bundesschiedsordnung genannten Fristen und Verfahrensabläufe sind in diesem Fall weit überschritten ohne dass für den Antragsteller überhaupt ein sachgerechter Einstieg in ein Verfahren - Behandlung oder Abweisung des Antrags - erkennbar ist.

Einzelheiten zu den vorausgegangenen Anträgen können im Internet unter

nachgelesen werden.

Prof. Hans-Gert Gräbe, 03.01.2009


Am 16.04.2009 fasst die LSK den Beschluss, das Schiedsverfahren zu eröffnen und regt an, dieses nach § 9 (2) BSO schriftlich zu führen. Weiter heißt es im Beschluss:

  • Der Stadtverband (!) DIE LINKE. Leipzig, vertreten durch seinen Vorsitzenden Volker Kühlow (Schreibweise im Original - HGG), wird gebeten, bis zum 4. Mai schriftlich Stellung zu beziehen.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt

Das Schiedsverfahren ist zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.
Zuständig für Streitigkeiten innerhalb eines Kreisverbands ist die entsprechende SK, § 5 (1) BSO. Der Antragsteller reichte fristgemäß seinen Antrag auf Schlichtung ... ein. Außer einer kurzen Notiz vom 13.11.2008 ... passierte bislang nichts.
Die Zuständigkeit der LSK begründet sich u.a. dann, wenn der Schlichtungsversuch auf Kreisebene gescheitert ist, § 4 (1) BSO.
Ein Schlichtungsverfahren ist dann gescheitert, wenn seitens der SK der Versuch unternommen wurde, den Konflikt zu schlichten. Es ist also ein aktives Tun notwendig. Dies unterblieb bislang, so dass ein Scheitern des Schlichtungsverfahrens nicht gegeben ist.
Höchst ausnahmsweise hat sich die LSK dennoch für zuständig erklärt, da es in Folge des langen Zeitablaufs dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, an die SK zurückverwiesen zu werden.
Der Antrag ist auch nicht offensichtlich unbegründet, da das Vortragen des Antragstellers die Möglichkeit einer Verfahrensverletzung bei der Behandlung des Antrags durch den Stadtvorstand nicht ausschließt.
Insoweit wird dem Antragsgegner der Hinweis gegeben, in seiner schriftlichen Stellungnahme insbesondere auf Regularien der Antragsbearbeitung einzugehen.

Am 17.12.2009 fragt die LSK nach offenen Schiedsverfahren: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/msg/7fd6edf5bd3501e6

Mit Schreiben vom 21.12.2009 wird der SV Leipzig vom Vorsitzenden der LSK aufgefordert

Liebe Genossinnen und Genossen, im oben bezeichneten Verfahren hatten wir Euch im April 2009 den Eröffnungsbeschluss geschickt. Unter anderem hatten wir Euch darin gebeten, zu den vom Antragssteller aufgeführten Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ich gehe davon aus, dass es den Aktivitäten im Rahmen der Wahlkämpfe geschuldet war, dass Ihr es bisher unterlassen habt darauf zu reagieren.
Ich bitte Euch daher dies bis zum 18. Januar 2010 nachzuholen.

Am 16.02.2010 wird das Verfahren mit zwei Schreiben fortgeführt

Am 02.03.2010 geht die folgende Erwiderung auf beide Schreiben an die LSK: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/02a-2010.pdf

Am 18.03.2010 antwortet der Vorsitzende der LSK

Mit Recht gehst du davon aus, dass uns Deine Schriftsätze 09d-2008 und 10b-2008 vorliegen. Dein Schreiben werden wir zur nochmaligen Stellungnahme an den Stadtvorstand DIE LINKE. Leipzig weiterleiten. Darüber hinaus bitte ich dich, uns gegenüber zu erklären, ob du damit einverstanden bist, dass wir unter Verzicht der mündlichen Verhandlung entscheiden.

Antwort am 21.03.2010 per email:

Falls damit die schriftliche Führung des Verfahrens nach § 9 (2) BSO gemeint ist, so bin ich damit einverstanden.
  • Am 17.09.2010 beschließt die LSK durch ihre Mitglieder Thomas Grundmann, Vorsitzender, Dr. Gottfried Rokita, Berichterstatter, Rosemarie Jahn und Regina Schulz-Schwepritz, den Antrag abzulehnen.
1. Es wird festgestellt, dass die Schlichtung nicht gescheitert ist.
2. Der Antrag auf Hinzuziehung aller entscheidungsrelevanten Dokumente wird zurückgewiesen.
3. Der Antrag, den ... thematisierten Streitfall ... durch die LSK selbst zur Entscheidung zu bringen, wird abgelehnt.
  • Am 08.11.2010 wird der Beschluss schriftlich ausgefertigt und dem Antragsteller zugestellt.

Aus der Begründung:

Nach einer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufs wird zunächst insbesondere der Vortrag des Antragsgegners (also des SV Leipzig) gewürdigt:

"Der Antragsgegner vertritt in seiner Stellungnahme vom 2.2.2010 die Auffassung, dem Antragsteller werde beigepflichtet, dass eine Schlichtung nicht möglich sei. Entgegen der Behauptung des Antragstellers aber habe zu dem Antrag eine Diskussion stattgefunden, leider ohne den Antragsteller selbst. Dieser Antrag sei bereits vorab vertagt worden, um dem Antragsteller die Teilnahme zu ermöglichen."

Diese dreisten Lügen, die sich bereits durch einen einfachen Vergleich der Termine des relevanten Schriftverkehrs ad absurdum führen lassen, werden hier unkommentiert und ohne eigene Aufklärung durch die LSK hingenommen, obwohl der Antragsteller in seiner Stellungnahme dies ausführlich gewürdigt hatte. Ein faires Verfahren war aber auch nicht zu erwarten.

"Die Diskussion habe zu dem Ergebnis geführt, dass dem Antrag nicht gefolgt werde. ... Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen."

Der zulässige Antrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

"I. Der Antrag ist zulässig ..."
"II. Der Antrag ist unbegründet. Der den Antrag ablehnende Beschluss des Stadtvorstands verstößt nicht gegen Satzungsrecht."
"1. Das Schlichtungsverfahren ist nicht gescheitert. Ein Schlichtungsverfahren kann nur dann scheitern, wenn die Schlichtungskommission aktiv geworden ist und erfolglos blieb. Es ist also ein aktives Tun notwendig. Dies ist hier unterblieben. ... Allein die Untätigkeit der Schlichtungskommission führt ... nicht zu einem Scheitern."

Konsequenz: Das einfache Mitglied hat keinerlei Mittel in der Hand, gegen die Untätigkeit eines Schiedsorgans vorzugehen, auch wenn die Soll-Fristen nach § 7 (1) BSO weit überschritten sind (die aber für eine Schlichtungskommission nach § 5 (3) letzter Satz BSO sowieso irrelevant sind). Hiermit wird die frühere Spruchpraxis der LSK bekräftigt.

"2. Der Antrag auf Hinzuziehung aller Unterlagen ist unbegründet. ... Die Verfahrensbeteiligten stehen in der Pflicht, auf entscheidungserhebliche Umstände hinzuweisen bzw. der Schiedskommission beizubringen."

Was war der Grund für einen solchen Antrag? Nach Spruch derselben LSK, siehe WAK.AG-Diskurs.Antraege.02a-2009, sind Amts- und Mandatsträger grundsätzlich gegenüber einfachen Mitgliedern nicht auskunftspflichtig, gegenüber einer LSK nach § 1 (2) BSO schon. Darauf hatte der Antragsteller die LSK in seiner Stellungnahme explizit hingewiesen. Selbst eine minimale Fairness in dieser Frage ist in Schiedsverfahren also nicht zu erwarten. Mit Blick auf die dreisten Lügen der Antragsgegner ein ernstes Verfahrenshindernis.

"3. Die Ablehnung des Antrags der AG Diskurs ... durch den Stadtvorstand am 05.09.2008 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Satzungsrecht ist nicht ersichtlich ... Gemäß § 4 Abs. 1 d, § 29 Abs. 1 Bundessatzung hat jedes Mitglied das Recht, Anträge an die Vorstände zu stellen. Wie mit Anträgen zu verfahren ist, ergibt sich aus den §§ 29 ff. der Bundessatzung. Demnach sidn die Anträge unverzüglich an die nach der Satzung zuständigen Organe weiterzuleiten ... Dieser Weiterleitung bedurfte es hier nicht, da der Stadtvorstan der zuständige Vorstand in dieser Angelegenheit war."

So, so, die "zuständigen Organe" also. (vgl. übrigens den Wortlaut von § 29 (2), wo das "Organ" wenigstens im Singular verwendet wird). Aber darum geht es hier ja nicht, sondern um die Antragsbehandlung durch "das zuständige Organ". Dazu heißt es in § 29 (4) "Das Nähere zum Antragsverfahren regeln die geschäftsordnungen der Organe." Die wäre in dem Fall also wenigstens beizuziehen gewesen. Leider Fehlanzeige, Dr. Rokita hat nur bis § 29 (3) gelesen:

"Darüber hinaus wird durch die Satzung geregelt, dass der Antragsteller unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis gesetzt werden muss. Weitere Regeln im Umgang mit Anträgen sind der Satzung nicht zu entnehmen."

Doch weiter im Text der Begründung:

"Vorliegend wurde der Antrag schriftlich eingereicht und ausführlich begründet. Seitens des Genossen Sören Pellmann wurde iene Gegenansicht geäußert. Ob darüber hinaus eine weitere Diskussion stattfand ist unerheblich. Der Antragsgegner hat dies bejaht. Entscheidend ist, ob sich die Mitglieder des Stadtvorstands in der Lage sahen, auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen zu entscheiden. Das war offensichtlich der Fall."

Der Vorstand, der Vorstand hat immer recht ... Aber muss das nicht vielleicht doch begründet werden? Schon allein, damit die armen Leute an der Basis verstehen, was "das zuständige Organ" zu seiner - aus der beschränkten Sicht des Basis gesehen kruden - Entscheidung bewogen hat?

"Einer ausführlichen Begründung der Ablehnung eines Antrags bedarf es nicht. Diese ist auch deshalb entbehrlich, weil zum einen das einzelne Mitglied keinen Rechtsanspruch auf Annahme eines Beschlusses hat, und zum anderen ein Vorstand politisch entscheidet und nicht an verwaltungsrechtliche Vorschriften und Ermessensüberlegungen gebunden ist. Indem - bei einer Enthaltung - mit "Nein" abgestimmt wurde, wurde ausreichend kundgetan, dass man dem Antragstext und seiner Begründung nicht zustimmt. Warum das einzelne Vorstandsmitglied mit Nein abgestimmt hat, kann durch Protokollführende schon deshalb nicht festgestellt werden, weil die Satzung keinen Begründungszwang für Abstimmende vorsieht, und ein negatives Votum aus den unterschiedlichsten Einzelerwägungen zustande kommen kann."

Aha. Wenn es "das zuständige Organ" schon selbst nicht versteht, dann fragt nicht noch.

"Eine einheitliche, protokollierbare Begründung könnte nur durch einen formulierten und begründeten negativen Beschlusstext erreicht werden. Ein solches Vorgehen ist aber weder aus den Verfahrensregeln der Satzung der Partei DIE LINKE, noch aus dem übergeordneten Vereinsrecht der §§ 28, 32 BGB herleitbar."

Ah ja, Verfahrensregeln und übergeordnetes Recht - Grundwerte, gar der Bezug auf einen Gründungskonsens, sind hier nicht von Interesse.

Aber wenigstens das Folgende ist eine Ohrfeige für den Stadtvorstand - wenn auch eine unbeabsichtigte:

"Ein Protokoll soll dazu dienen, den Verlauf der Sitzung nachvollziehbar zu machen und die gefassten Beschlüsse zu dokumentieren."

Aha, es ist also ein Mindeststandard, dass der Wortlaut von Beschlusstexten im Protokoll nachzulesen ist! Leider kommt gleich der Rückzieher

"Ausreichend dafür ist es, wenn durch die zur Protokollführung bestimmte Person das Beschlussergebnis (Hervorhebung von mir - hgg) festgehalten wird. ... Unbenommen ist es den Gremien, von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch zu machen und in ihren Statuten nähere Vorschriften für die Protokollierung festzulegen. Dies ist hier nicht der Fall (Hervorhebung von mir - hgg)."



Fazit: Das einfache Mitglied ist mit seinen Rechten nach § 4 (1) d der Willkür der angerufenen Organe vollständig ausgeliefert; die weitergehenden Rechte aus der alten Satzung spielen heute auch für das - landesschiedgerichtlich festgestellte - Selbstverständnis dieser Partei keine Rolle mehr.