WAK.AG-Diskurs.Antraege.02c-2009: Unterschied zwischen den Versionen

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* Vollständiger Text des Schreibens: [[WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2010-04-19]]
* Vollständiger Text des Schreibens: [[WAK.AG-Diskurs.Schiedsverfahren.2010-04-19]]
Antwort des Antragstellers vom '''04.05.2010''' auf das Schreiben der LSK: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/04a-2010.pdf
Antwort des Antragstellers vom '''04.05.2010''' auf das Schreiben der LSK: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/04a-2010.pdf
* Am 17.09.2010 beschließt die LSK durch ihre Mitglieder Thomas Grundmann, Vorsitzender, Dr. Gottfried Rokita, Berichterstatter, Rosemarie Jahn und Regina Schulz-Schwepritz, den "Antrag als unzulässig abzuweisen"
* Am 08.11.2010 wird der Beschluss schriftlich ausgefertigt und dem Antragsteller zugestellt.
'''Aus der Begründung''':
:"... einen gleichlautenden Antrag bereits bei der Schlichtungskommission des Leipziger Standverbands eingereicht, der von dieser am 5.3.2009 mit dem Ergebnis behandelt wurde, dass die Kommission keine Möglichkeit zur Schlichtung dieses verfahrens sehe. Das lässt sich so verstehen, dass die Schlichtung i.S.v. § 4 Abs. 1Schiedsordnung "gescheitert" ist, obgleich es zu einem Schlichtungsversuch im eigentlichen Sinne, bei dem es darum geht beide Seiten zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen, erst gar nicht gekommen ist. Die Kommission hat gewissermaßen (vorzeitig) die Waffen gestreckt."
Welch militärische Terminologie - HGG. Das Denken in Begriffen wie "Kämpfen nach allen Regeln der Kunst" (SV 27.05.2008 - [[WAK.MB-Debatte.9-08-HGG]]) scheint kein Alleinstellungmerkmal des Leipziger SV zu sein. Damit jedenfalls ist die LSK zuständig.
:"Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens der LSK ist jedoch, dass ein Antragsteller geltend macht, in einem seiner Rechte aus der Parteisatzung durch solche Parteimitglieder verletzt worden zu sein, gegen die sich der Antrag richtet ... Daran fehlt es im vorliegenden Fall. ... Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden muss, ist zwar weder in der Bundessatzung noch in der Schiedsordnung - im Unterschied etwa zu § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - ausdrücklich enthalten. Doch ist ein solches Erfordernis einem Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsschutzverfahren immanent, weil anders nicht nur das Verfahren nicht handhabbar wäre, sondern auch in Rechtsbereiche anderer Personen gegen deren Willen oder über sie hinweg eingegriffen werden könnte und müsste mit der Folge, dass Rechtsschutz nur auf Kosten eines hier unbeteiligten Dritten zu gewähren wäre, was nicht Sinn eines solchen Verfahrens ist. So verhält es sich hier."
Weiter wird dies genauer ausgeführt (H. und K. so im Original):
:"... Der Antragsteller ist durch diese Erklärung schlechterdings nicht betroffen. Betroffen ist allein - das allerdings massiv - H. An diesem wäre es gelegen, sich zur Wehr zu setzen, wenn er es gewollt hätte ... Die Untätigkeit des Betroffenen H. muss die LSK respektieren. Sie ist Ausfluss seines grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts. ... Denn da der Antragsteller die Feststellung parteischädigenden Verhaltens begehrt, müsste geprüft werden, ob die in der Erklärung behaupteten Tatsachen zutreffen. Denn nur wenn dies nicht der Fall wäre - in der Presseerklärung also Falsches über K. verbreitet worden wäre - könnte sich die Frage parteischädigenden Verhaltens stellen. Dann aber müsste sich die LSK zwangsläufig mit der Biografie von K. befassen, was nicht ohne Eindringen in dessen Privatsphäre geschehen könnte. Dies kann auch nicht im Interesse des Antragstellers liegen, dem es ersichtlich u.a. darum geht, H. vor seiner Meinung nach ungerechtfertigten Angriffen in Schutz zu nehmen. Einem Dritten einen derartigen aufgedrängten Schutz zu gewähren, sieht die LSK jedoch als ihre Aufgabe an." (ich hätte ja gedacht "sieht es nicht an", aber so steht es in der Tat im Text - hgg)  "Eine Betroffenheit des Antragstellers im Rechtssinn ergibt sich nicht daraus, dass dieser sich durch das Verhalten des Stadtvorstands veranlasst sieht, seine Mitarbeit in der Partei zu reduzieren oder gar einzustellen. Denn dies stellt eine politische Entscheidung dar, die der Antragsteller für sich selbst getroffen hat. Anders verhielte es sich nur, wenn ihm durch den Beschluss eines Parteiorgans eine bestimmte Aktivität untersagt worden wäre, waqs aber nicht geschehen ist. ... Am Rande des Verfahrens hält die LSK allerdings den Hinweis für angebracht, dass ihr die Reaktion des Antragstellers auf die fragliche Presseerklärung verständlich erscheint. ..."

Version vom 12. November 2010, 18:14 Uhr

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Antrag 02c-2009 auf Eröffnung eines Verfahrens vor der Schlichtungskommission des Stadtverbands Leipzig

Ich beantrage die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens

Genosse Hans-Gert Gräbe gegen Stadtvorstand Leipzig und namentlich die Genossen Volker Külow und Sören Pellmann

betreffs der Pressemitteilung vom 22.01.2009 und

stelle den Antrag festzustellen, dass das Vorgehen der beteiligten Genoss/inn/en mit den programmatischen Grundsätzen der Linkspartei nicht zu vereinbaren ist.

Darstellung des Sachverhalts:

Nach tagelangen Recherchen mehrerer Journalisten in Leipzig erschienen am 22.01.2009 in mehreren Zeitungen Presseberichte über die „Enttarnung“ der rechten Vergangenheit von M.

Am selben Tag veröffentlichte Pressesprecher Sören Pellmann eine Pressemitteilung „Leipziger V-Mann-Affäre kriegt Schwung in Richtung Inlandsgeheimdienst“ mit der Unterzeile „Schleuste Verfassungsschutz langjährige Schlüsselfigur der extremen Rechten mit engen Verbindungen zur offenen Neonaziszene unter falschem Namen in die LINKE ein?“

Dort wird u.a. öffentlich behauptet:

(1) „Damit erhärten und erweitern sich Tatsachen“, die in der Pressemitteilung vom 24.07.2008 öffentlich gemacht wurden, obwohl in jener Pressemitteilung ausschließlich unbewiesene Verdächtigungen gegen M. (mutmaßlich V-Mann des Verfassungsschutzes, unberechtigtes Führen des Doktortitels, Tragen eines falschen Namens) vorgebracht wurden. Insbesondere lautet der Tenor der aktuellen Presse, dass M. kein V-Mann war.
(2) M. „irrlichterte“ in „verschiedenen Schlüsselpositionen ... der extremen Rechten“. Neben der in sich widersprüchlichen Formulierung („Irrlicht“ in „Schlüsselpositionen“) widerspricht dies selbst Einschätzungen im Antifaschistischen Info-Blatt 47/1999, wo auf S. 41 davon ausgegangen wird, „... daß die VR bis jetzt nicht mehr und nicht weniger ist als eine weitere rechtsextreme Splittergruppe, die sich für wichtiger hält als sie ist“. Ebenso wird in der Drucksache 13/1171, Landtag von Baden-Württemberg, vom 11.07.2002, S. 5 geurteilt.
(3) Die Frage der Infiltration der Linken durch den „Verfassungsschutz im Prozess der Parteineubildung“ stelle sich „... neu und mit größerer Schärfe“, obwohl hierfür nach wie vor nichts als vage Verdächtigungen kursieren und entsprechende Gerüchte fleißig genährt werden.
(4) Weiter werden in dieser Pressemitteilung „einige wohlmeinende Parteimitglieder“ direkt angegriffen und als von M. manipuliert diffamiert, die das Vorgehen des Stadtvorstands gegen M. von Anfang an und nach wie vor als neostalinistisch charakterisiert haben.

Nach ausführlicher Beschäftigung mit der Materie, in Gesprächen mit M. selbst und Prüfung uns vorgelegter Dokumente ergab sich für Mitglieder der AG Diskurs ein vollkommen anderes Bild:

(a) M. war Mitte der 90er Jahre bei den Republikanern und verschiedenen rechten Splittergruppen aktiv. Nach einer Hausdurchsuchung im Jahre 2001 hat M. beschlossen, aus der rechten Szene auszusteigen und dies danach mit einiger Konsequenz umgesetzt. Dies wurde durch die PDS-Bundesgeschäftsstelle durch ein zweimonatiges Praktikum – bewusst oder unbewusst – unterstützt.
(b) Die neuerlichen Aktivitäten von Genossen aus dem Stadtvorstand haben die von M. für seinen Ausstieg notdürftig konstruierte Legende grundlegend zerstört mit allen persönlichen, beruflichen und auch physischen Konsequenzen für M.
(c) Unabhängig von den wirklichen Umständen des Ausstiegs hat dies enorme Auswirkungen auch auf andere (potenzielle) Aussteiger aus der Szene – ihnen wurde unmissverständlich klar gemacht, dass sie immer damit zu rechnen haben, von der Linken gejagt und „enttarnt“ zu werden.
(d) Damit werden andere Aussteiger – einer kandidierte bekanntlich für die Landesschiedskommission – sehr unmittelbar gefährdet.

In M.'s Ausstiegsphase hat ihn die Bundesgeschäftsstelle der PDS mit einem Praktikum unterstützt, in dem er u.a. als Medienreferent für Petra Pau tätig war. Ob dort zu dem Zeitpunkt M.s rechte Vergangenheit bekannt war, konnten wir nicht feststellen, jedoch war sie unmittelbar danach bekannt, wie sich aus einer Anfrage von Claudia Gohde nach M.s Rückkehr nach Aschaffenburg an die dortige PDS-Ortsgruppe ergibt, wie uns Genosse Rückert bestätigte.

Die rechte Vergangenheit von M. war also in Führungsgremien der Linkspartei hinreichend bekannt, so dass die „Enttarnung“ keinen Erkenntniszuwachs brachte, sondern – unter Inkaufnahme der weiteren Zerstörung der Lebensgrundlagen von M. - allein der Profilierung der „Enttarner“ dient.

Als besonders brisant betrachte ich den Umstand, dass der Stadtvorstand in engem Schulterschluss mit der Ortsgruppe Leipzig der DKP agiert. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Brief des Herrn Reinhardt auf Kopfbogen der DKP-Ortsgruppe vom 09.01.2009 an den Stadtvorstand mit sehr privaten und datenschutzrechtlich relevanten Unterlagen zu M., den mir Herr Reinhardt in Kopie zugeschickt hat. Eine solche Instrumentalisierung der Linkspartei durch eine andere Partei ist für mich ein ungeheuerlicher Vorgang.

Stand: 17.02.2009 schriftlich und per email einreicht an die SK über die GS des Leipziger Stadtverbands

Der Antrag wurde am 05.03.2009 von der SK behandelt. Im Protokoll der SK ist dazu vermerkt:

  1. Die SK sieht sich nicht in der Lage, über die Stellung der beklagten Genossinnen zu den programmatischen Grundsätzen der Linkspartei zu entscheiden!
  2. Nach unseren Erkenntnissen und nach Prüfung der öffentlich zugänglichen Artikel und Quellen sind die fünf anwesenden Mitglieder der SK der Meinung, dass dem Antrag auf Schlichtung nicht stattzugeben ist, da keine der Beklagten gegen die Grundsätze der Linkspartei verstießen.
  3. Wir sehen daher keine Möglichkeit zur Schlichtung dieses Verfahrens. Dem Antragsteller steht es frei, sich an die LSK Sachsen zu wenden.

Abstimmung 5:0:0 (dafür:dagegen:enth.)

Das Protokoll wurde dem Antragsteller am 02.04.2009 per Post zugestellt.

Nachsatz HGG: Wie ist das zu dechiffrieren? Bedeutet das, die SK lehnt die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens ab oder ist das Schlichtungsverfahren damit gescheitert? Ersteres ist in der BSO nicht vorgesehen.

Am 06.04.2009 zur LSK eingereicht.

Im Bericht der LSK an dem Landesparteitag im Nov. 2009 wird der Antrag nicht erwähnt.

Am 17.12.2009 fragt die LSK nach offenen Schiedsverfahren: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/msg/7fd6edf5bd3501e6

Nachfragen nach dem Schicksal des Antrags verlaufen zunächst im Sande:

Am 05.03.2010 hat sich der Antrag wieder angefunden: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/msg/336a2c3189458f1d

Am 18.03.2010 schreibt der Vorsitzende der LSK

Bezüglich deines Antrags 02c-2009 teile ich dir mit, dass wir diesen an den SV Leipzig zur Stellungnahme bezüglich der Eröffnung des Verfahrens geschickt haben.

Antwort des Stadtvorstands vom 31.03.2010: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/SV-2010-03-31.pdf

Mit Schreiben vom 19.04.2010 informiert Dr. Rokita als Berichterstatter der LSK über die Antwort aus Leipzig, trägt eine umfassende juristische Würdigung zur Frage vor, ob das Verfahren überhaupt zu eröffnen ist und unterbreitet einen Vergleichsvorschlag.

Im Anschreiben heißt es u.a.: "Der LSK ist viel daran gelegen, wenn sich auf dem im letzten Absatz vorgezeichneten Weg eine Verständigung herstellen ließe, da es die Kommission (auch) als ihre Aufgabe betrachtet, Hindernisse zu beseitigen, die das Zusammenwirken der Parteimitglieder im Dienst unserer gemeinsamen politischen Ziele beeinträchtigen."

Antwort des Antragstellers vom 04.05.2010 auf das Schreiben der LSK: http://groups.google.com/group/leipziger-linke/web/04a-2010.pdf

  • Am 17.09.2010 beschließt die LSK durch ihre Mitglieder Thomas Grundmann, Vorsitzender, Dr. Gottfried Rokita, Berichterstatter, Rosemarie Jahn und Regina Schulz-Schwepritz, den "Antrag als unzulässig abzuweisen"
  • Am 08.11.2010 wird der Beschluss schriftlich ausgefertigt und dem Antragsteller zugestellt.

Aus der Begründung:

"... einen gleichlautenden Antrag bereits bei der Schlichtungskommission des Leipziger Standverbands eingereicht, der von dieser am 5.3.2009 mit dem Ergebnis behandelt wurde, dass die Kommission keine Möglichkeit zur Schlichtung dieses verfahrens sehe. Das lässt sich so verstehen, dass die Schlichtung i.S.v. § 4 Abs. 1Schiedsordnung "gescheitert" ist, obgleich es zu einem Schlichtungsversuch im eigentlichen Sinne, bei dem es darum geht beide Seiten zu einer einvernehmlichen Lösung zu bewegen, erst gar nicht gekommen ist. Die Kommission hat gewissermaßen (vorzeitig) die Waffen gestreckt."

Welch militärische Terminologie - HGG. Das Denken in Begriffen wie "Kämpfen nach allen Regeln der Kunst" (SV 27.05.2008 - WAK.MB-Debatte.9-08-HGG) scheint kein Alleinstellungmerkmal des Leipziger SV zu sein. Damit jedenfalls ist die LSK zuständig.

"Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens der LSK ist jedoch, dass ein Antragsteller geltend macht, in einem seiner Rechte aus der Parteisatzung durch solche Parteimitglieder verletzt worden zu sein, gegen die sich der Antrag richtet ... Daran fehlt es im vorliegenden Fall. ... Eine ausdrückliche Regelung, wonach die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden muss, ist zwar weder in der Bundessatzung noch in der Schiedsordnung - im Unterschied etwa zu § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - ausdrücklich enthalten. Doch ist ein solches Erfordernis einem Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsschutzverfahren immanent, weil anders nicht nur das Verfahren nicht handhabbar wäre, sondern auch in Rechtsbereiche anderer Personen gegen deren Willen oder über sie hinweg eingegriffen werden könnte und müsste mit der Folge, dass Rechtsschutz nur auf Kosten eines hier unbeteiligten Dritten zu gewähren wäre, was nicht Sinn eines solchen Verfahrens ist. So verhält es sich hier."

Weiter wird dies genauer ausgeführt (H. und K. so im Original):

"... Der Antragsteller ist durch diese Erklärung schlechterdings nicht betroffen. Betroffen ist allein - das allerdings massiv - H. An diesem wäre es gelegen, sich zur Wehr zu setzen, wenn er es gewollt hätte ... Die Untätigkeit des Betroffenen H. muss die LSK respektieren. Sie ist Ausfluss seines grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts. ... Denn da der Antragsteller die Feststellung parteischädigenden Verhaltens begehrt, müsste geprüft werden, ob die in der Erklärung behaupteten Tatsachen zutreffen. Denn nur wenn dies nicht der Fall wäre - in der Presseerklärung also Falsches über K. verbreitet worden wäre - könnte sich die Frage parteischädigenden Verhaltens stellen. Dann aber müsste sich die LSK zwangsläufig mit der Biografie von K. befassen, was nicht ohne Eindringen in dessen Privatsphäre geschehen könnte. Dies kann auch nicht im Interesse des Antragstellers liegen, dem es ersichtlich u.a. darum geht, H. vor seiner Meinung nach ungerechtfertigten Angriffen in Schutz zu nehmen. Einem Dritten einen derartigen aufgedrängten Schutz zu gewähren, sieht die LSK jedoch als ihre Aufgabe an." (ich hätte ja gedacht "sieht es nicht an", aber so steht es in der Tat im Text - hgg) "Eine Betroffenheit des Antragstellers im Rechtssinn ergibt sich nicht daraus, dass dieser sich durch das Verhalten des Stadtvorstands veranlasst sieht, seine Mitarbeit in der Partei zu reduzieren oder gar einzustellen. Denn dies stellt eine politische Entscheidung dar, die der Antragsteller für sich selbst getroffen hat. Anders verhielte es sich nur, wenn ihm durch den Beschluss eines Parteiorgans eine bestimmte Aktivität untersagt worden wäre, waqs aber nicht geschehen ist. ... Am Rande des Verfahrens hält die LSK allerdings den Hinweis für angebracht, dass ihr die Reaktion des Antragstellers auf die fragliche Presseerklärung verständlich erscheint. ..."