HGG.Abituraufgaben

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Zugang zu Abituraufgaben

Abituraufgaben entstehen in einem komplexen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Prozess und sind damit eine erstklassige Ressource, um nach Ablauf einer sinnvollen Sperrfrist unter Open Access Bedingungen unter einer Freien Lizenz öffentlich zur Verfügung gestellt zu werden.

Wie sieht es damit in Sachsen im Lichte von "Sachsen Digital 2017. Digitalisierungsstrategie des Freistaates Sachsen" aus? Unter 5.1.1. wird dort als Aufgabe für "alle Ressorts, SID, Kommunen und weitere Träger der Selbstverwaltung" formuliert

Aufbau des sächsischen Open Data Portals

Die öffentliche Bereitstellung von Daten der Verwaltung zur Weiterverwendung und Weiterverbreitung (Open Government Data oder kurz Open Data) in Form von maschinenlesbaren Rohdaten ist zum einen eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung aller Teilaspekte des Open Government: Transparenz wird erhöht, Teilhabe ermöglicht und Zusammenarbeit vereinfacht. Zum anderen wird die Wirtschaft gefördert, da neue Wertschöpfungsketten auf Basis der zur Verfügung gestellten Daten entstehen können.

Unmittelbarer Anlass für mein Interesse an dieser Frage ist ein Buchprojekt "Mit Computeralgebra durchs Abitur". Einschlägige Abituraufgaben sind an verschiedenen Stellen im Netz zu finden, darunter die (noch am 7.3.2018 von Google an erster Stelle gelistete) gut gepflegte Sammlung "Die sächsische Mathematik-Abitur-Seite" auf dem Sächsischen Bildungsserver unter http://www.sn.schule.de/~matheabi/.

Chronologie

Am 02.03.2018 frage ich über das sächsische Bürgerportal

Sehr geehrte Frau Onusseit!
In einem Buchprojekt möchte ich einige Aufgaben aus dem sächsischen Matheabitur (samt eigener Lösungen) als Anwendungsbeispiele für CAS anführen. Ich bitte dazu um die erforderliche urheberrechtliche Erlaubnis.

Am 05.03.2018 antwortet mir Frau Onusseit

Sehr geehrter Herr Gräbe, ...

vielen Dank für Ihre Anfrage. Seit 2011 besteht die Möglichkeit, mit dem Kultusministerium eine Urheberrechtsvereinbarung abzuschließen. Die Rechte können käuflich erworben werden. Pro Kurs und Fach würden dann ca. 450,00 € auf Sie zukommen. Bitte nehmen Sie Kontakt auf mit Frau Andrea Neubert ...

Mit freundlichen Grüßen
Christine Onusseit
Beauftragte für Bürgeranliegen

Ein Telefonat mit Frau Neubert am 05.03.2018 ergibt, dass eine solche Regelung seit 2011 in Kraft sei, die Preise vor einigen Jahren noch doppelt so hoch gewesen seien und sächsische Abituraufgaben im Netz "legal" grundsätzlich nur passwortgeschützt zur Verfügung stünden. Mein Hinweis auf das Angebot auf dem Sächsischen Bildungsserver wird ungläubig zur Kenntnis genommen. Das dürfe nicht sein.

Parallel hatte ich Kontakt mit Herrn Klaus Thuß (Sächs. Bildungsserver und Mitarbeiter im Bereich Informatik-Didaktik an der TU Dresden) aufgenommen, der für das oben genannte Angebot verantwortlich zeichnet.

Sehr geehrter Herr Prof. Gräbe,

die auf dem Sächsischen Bildungsserver veröffentlichten Materialien (u.a. die Prüfungsaufgaben) sind nicht für eine kommerzielle Nutzung freigegeben. Da ich davon ausgehe, dass Sie das Buch verkaufen wollen, ist es also nicht möglich diese Aufgaben zu verwenden, ein Link auf diese Seiten ist im Buch selbstverständlich möglich. (Bitte verwenden Sie in diesem Fall die aktuelle URL https://www.sachsen.schule/~matheabi)

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Thuß
Referent
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR KULTUS
Referat 22 | Sächsischer Bildungsserver

Bereits am 06.03.2018 sind die Abituraufgaben über den oben angegebenen Link nicht mehr erreichbar, es wird unmittelbar auf die Seite https://www3.sachsen.schule/sbs/lehrenlernen/gymnasium/naturwissenschaften/mathematik/ weitergeleitet. Damit kann ich nun also nicht nur ausgewählte Aufgaben aus dem sächsischen Abitur nicht verwenden, sondern bin nicht einmal mehr in der Lage, überhaupt eine Auswahl in Frage kommender Aufgaben zu treffen.

Frau Neubert unterstreicht in einer Email vom 09.03.2018 noch einmal die Position des SMK

  1. Es ist, wie bereits mitgeteilt, möglich die Rechte an den Abituraufgaben zu erwerben über die urheberrechtliche Vereinbarung. Diese Regelung gilt in Sachsen einheitlich seit 2011.
  2. Sächsischen Lehrkräften wird der Zugang zu alten Prüfungsaufgaben über den Server passwortgeschützt gewährt.
  3. Ihre Anfrage "... dass im Sinne der vom Freistaat unterstützten Prinzipien von Open Data und Open Access eigentlich eine Verpflichtung bestünde, diese Daten frei herauszugeben ... " habe ich unserem Justiziariat zur Prüfung übermittelt. Eine Antwort steht hier noch aus.

Meine Antwort vom 10.03.2018:

Sehr geehrte Frau Neubert,

ich verstehe Ihre Handlungsrestriktionen im Rahmen gültiger Verwaltungsvorschriften sehr gut. Allerdings ist ein derartiges Verwaltungsverfahren - selbst wenn es auf KMK-Ebene abgestimmt sein sollte, und danach sieht es nach meinen weiteren Recherchen aus - erstens anachronistisch im Lichte vielfältiger Bemühungen um einen digitalen Wandel und zweitens kontraproduktiv für die Bemühungen um eine verbesserte MINT-Quote sowie die Problematik Übergang Schule-Hochschule. Dies bezieht sich insbesondere auf das Abschalten des bisherigen Angebots auf dem Sächsischen Bildungsserver. Ich werde das an allen mir zugänglichen Stellen weiter thematisieren.

Ein kleiner Verlag, für den jedes Buch ein neues spannendes Projekt ist, mit dem es eine "schwarze Null" zu erreichen gilt, kann sich derart exorbitante Lizenzzahlungen nicht leisten, womit die öffentliche Hand mit dieser Regelung in einen Wettbewerb eingreift und im Ergebnis offen Partei für die Großverlage ergreift, auch wenn genau andersherum argumentiert wird. Schließlich haben letztere mit ihren Schulbüchern einen von eben derselben öffentlichen Hand garantierten Absatzmarkt und können die Lizenzpreise leicht auf die Kosten aufschlagen.

Ich werde deshalb auf die Abituraufgaben 2009 zurückgreifen sowie das in den Bildungsstandards veröffentlichte Aufgabenmaterial nutzen. Von anderen Abituraufgaben werde ich nur Teile verwenden in einem Umfang, in dem § 51 UrhG dessen genehmigungsfreie Nutzung gestattet.

Am 16.03.2018 antwortet Frau Neubert:

Bezug nehmend auf Ihre Anfrage kann ich Ihnen abschließend mitteilen:
Das E-Government-Gesetz vermittelt keinen Rechtsanspruch des Einzelnen auf die Veröffentlichung oder die Bereitstellung von amtlichen Informationen. Das E-Government-Gesetz des Bundes und die E-Government-Gesetze der Länder richten sich an die öffentliche Verwaltung und verpflichten die Behörden des Bundes und der Länder u.a. zur Schaffung eines elektronischen Zugangs für bereits veröffentlichte Informationen, z.B. in amtlichen Mitteilungsblättern verkündete Gesetze und Rechtsverordnungen. Auch unter dem Gesichtspunkt „Open Data“ lässt sich kein Rechtsanspruch des Einzelnen auf die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke herleiten. Die Nutzung von OER (open educational ressources) setzt voraus, dass die Werke unter einer offenen Lizenz veröffentlicht sind, die die Nutzung erleichtert (z.B. als CCL – Common Creative Licenses). Diese Art der Lizenzierung ist bei den in Rede stehenden Werken gerade nicht erfolgt. Eine Nutzung der Prüfungsaufgaben ist daher nur im Rahmen der durch das Urheberrechtsgesetz oder durch Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte erlaubt.

01.07.2018: Nachdem für obigen Link eine zeitlang eine einfache Weiterleitung eingerichtet war, wird nun ein erklärender Text angezeigt, welcher auf die urheberrechtliche Situation der Betreiber bzgl. der Nutzung von Drittquellen verweist (eine vollkommen unterkomplexe Argumentation, da dieselben Fragen bei der Verwendung der Texte als - öffentliche - Prüfungsaufgaben in gleicher Weise stehen und zu lösen sind). Weiter heißt es in aller Deutlichkeit: "Die Weitergabe der Zugangsdaten und die Nutzung der Aufgaben und Lösungen ist grundsätzlich nur für unterrichtliche Zwecke im Bereich dieser Schule gestattet. Eine Weitergabe an Dritte oder eine kommerzielle Nutzung ist ausdrücklich untersagt." Die Aufgaben stehen also grundsätzlich für eine weiter gefasste interessierte Öffentlichkeit nicht zur Verfügung, die extreme Furcht vor einer "kommerziellen Nutzung" konterkariert die Geschäftsgrundlage unserer Gesellschaft als "soziale Marktwirtschaft", die ihre Dynamik gerade daraus bezieht, dass die Welt hinter dem Horizont von Einzelakteuren weitergeht. Open Culture geht davon aus, dass derartige Horizonte überschreitende Verbindungen zentrale Bedeutung für die Dynamik gesellschaftlicher Entwicklungen haben.

Das IQB

Im Workshop "MINTeinander" des LJBW am 25./26. Mai 2018 in Leipzig standen u.a. auch die Bildungsstandards der KMK auf der Agenda. Dabei wurde auch auf die Rolle des IQB - Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen bei der Koordinierung der Implementierung der Bildungsstandards in den einzelnen Bundesländern hingewiesen. Insbesondere koordiniert das IQB die Entwicklung der gemeinsamen Aufgabenpools der Länder, um zu einer größeren Vergleichbarkeit der Abiturprüfungen der Länder zu kommen. Das IQB stellt Aufgabensammlungen zur Orientierung in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik zur Verfügung und hat auch die Poolaufgaben in diesen Fächern für das Jahr 2017 online gestellt.

Eine Rücksprache mit einem Kollegen des IQB ergab zum hier dargestellten Sachverhalt folgende Information:

(1) Die Policy zur Veröffentlichung der eigenen Abituraufgaben ist grundsätzlich Sache der einzelnen Länder.
(2) Von einer wie auch immer gestalteten Veröffentlichung (online, gedruckt, eingeschränkte Portallösungen) durch die Bundesländer als Urheber sind die Lizensierungsbedingungen für die weitere Nutzung der Aufgaben durch Dritte in eigenen Publikationen zu unterscheiden. Diese Lizensierungsbedingungen werden ebenfalls grundsätzlich auf Landesebene bestimmt. Portale wie https://www.abiturloesung.de müssen eine derartige lizenzrechtliche Erlaubnis einholen.
(3) Das IQB wird die Poolaufgaben Mathematik auch in den nächsten Jahren nach Abschluss der Abiturperiode in den Bundesländern online stellen.

Nachtrag meinerseits zu (2):

Am 27.06.2018 hatte ich Gelegenheit, mir in dieser Frage von Vasco Lorber die Position des IQB genauer erläutern zu lassen, die ich mit meinen Worten wie folgt zusammenfasse:

  • Das IQB ist eine Einrichtung der Länder mit einem genau formulierten Auftrag.
  • In diesem Auftrag ist festgehalten, dass das IQB das ausschließliche Nutzungsrecht (§31 (3) UrhG) an den Poolaufgaben besitzt.
  • Zur Veröffentlichung der Aufgaben im Internet wurden durch das IQB weiter einfache Nutzungsrechte (§31 (2) UrhG) an Drittquellen eingeholt. Diese beziehen sich ausschließlich auf die Veröffentlichung der Aufgaben auf den Seiten des IQB.
  • Eine weitergehende Lizensierung der Aufgaben ist weder vorgesehen noch vom Arbeitsauftrag des IQB gedeckt. Die autorisierte digitale Verfügbarkeit der Aufgaben dient auch der Setzung von Standards. Dies ließe sich bei einer Publikation von Aufgaben durch Dritte nicht gewährleisten.