Attac.DenkTankStelle.2012-06-04: Unterschied zwischen den Versionen

Aus LeipzigWiki
Zur Navigation springenZur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 14: Zeile 14:


Dabei heißt es im GG (Art.14) eigentlich nur:
Dabei heißt es im GG (Art.14) eigentlich nur:
:(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
# Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
:(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
# Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
:(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
# Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.


Interpretiere ich das richtig, ständen auch größeren Veränderungen des Status quo - bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen in den Parlamenten - nicht viel entgegen.
Interpretiere ich das richtig, ständen auch größeren Veränderungen des Status quo - bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen in den Parlamenten - nicht viel entgegen.

Version vom 9. April 2012, 12:38 Uhr

Home Hauptseite / Attac / Attac.DenkTankStelle

DenkTankStelle von Attac-Leipzig

Thema: Eigentum
Ort und Zeit: Mo, 30.04.2012, 19 Uhr im Café Grundmann

Ankündigung

Kaum ein Begriff löst derzeit mehr Emotionen und Diskussionen aus, als der des Eigentums. Sehen die einen im Eigentum die Wurzel aller Übel, weil es in sich die Möglichkeit des Anhäufens ungeheuren Reichtums und damit auch Macht über andere birgt, verteidigen es andere mit Vehemenz als Fundament unserer Demokratie und Grundordnung.

Dabei heißt es im GG (Art.14) eigentlich nur:

  1. Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
  2. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
  3. Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Interpretiere ich das richtig, ständen auch größeren Veränderungen des Status quo - bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen in den Parlamenten - nicht viel entgegen.

In der Diskussion werden wir die Notwendigkeit erkennen, zwischen Eigentum an Vermögen, Produktionsmitteln, geistigen Eigentum, Eigentum im WWW, gemeinschaftlichem Eigentum usw. zu differenzieren. Die Vielgestaltigkeit wird uns zu einer Auswahl der Aspekte zwingen. Im Mittelpunkt sollte aber wie immer in unseren Diskussionen die Frage stehen, was geschieht dabei mit uns und der Gesellschaft.

09.04.2012, Johannes Schroth