APRIL.Privatisierungsbremse: Unterschied zwischen den Versionen

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'''Kurze Chronik:'''
'''Kurze Chronik:'''
* Das APRIL-Netzwerk bereitet eine Stellungnahme vor, in der es sich ausführlich mit den Begründungen der Verwaltung auseinandersetzt.  
* 10.11.2015: Mitte November findet, - mehr als 2 Jahre nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung, ein Termin für die Verhandlung am Verwaltungsgericht statt.
* 28.12.2013: Die Ratsversammlung soll am 22.01.2014 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden.  Dazu heißt es in der Vorlage [http://212.122.61.206/appl/laura/wp5/kais02.nsf/docid/5379BB545629DDEEC1257C270026BE73/$FILE/V-ds-3447-bsdb-rv.pdf V/3447] ([http://212.122.61.206/appl/laura/wp5/kais02.nsf/docid/5379BB545629DDEEC1257C270026BE73/$FILE/V-ds-3447-text.pdf ausführliche Begründung])
* 22.01.2014: Mit 36 Stimmen aus den Fraktionen der CDU, SPD, FDP und der Bürgerfraktion lehnt der Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids ab. 20 Stadträte, vor allem der Linken, votieren dafür, die Stadträte der Grünen enthalten sich. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens werden, wie bereits vorher angekündigt, gegen den Beschluss vor das Verwaltungsgericht ziehen. (LVZ, 24.01.2014)
* 06.01.2014: Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben ein [http://privatisierungsbremse.files.wordpress.com/2014/01/2013-01-03-argumentation_bb_text.pdf Argumentepapier] erstellt, in dem es sich ausführlich mit den Begründungen der Verwaltung auseinandersetzt.  
* 28.12.2013: Die Ratsversammlung soll am 22.01.2014 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden.  Dazu heißt es in der Vorlage [http://212.122.61.206/appl/laura/wp5/kais02.nsf/docid/5379BB545629DDEEC1257C270026BE73/$FILE/V-ds-3447-bsdb-rv.pdf V/3447]
:1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig bekennt sich zum Anliegen des Bürgerbegehrens und verpflichtet sich grundsätzlich zum Erhalt des städtischen, dem Gemeinwohl und der öffentlichen Daseinsvorsorge dienenden Eigentums. Soweit städtische Vermögensgegenstände veräußert werden sollen, erfolgt dies nur, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen sowie alle Alternativen abgewogen worden sind.
:1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig bekennt sich zum Anliegen des Bürgerbegehrens und verpflichtet sich grundsätzlich zum Erhalt des städtischen, dem Gemeinwohl und der öffentlichen Daseinsvorsorge dienenden Eigentums. Soweit städtische Vermögensgegenstände veräußert werden sollen, erfolgt dies nur, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen sowie alle Alternativen abgewogen worden sind.
:2. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO (Bürgerbegehren) vom 22.08.2013 ... wird abgelehnt.
:2. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO (Bürgerbegehren) vom 22.08.2013 ... wird abgelehnt.
* 8.11.2013: Das sächsische Innenministerium hält das Bürgerbegehren “Privatisierungsbremse für Leipzig für unzulässig.  
Dazu heißt es in der [http://212.122.61.206/appl/laura/wp5/kais02.nsf/docid/5379BB545629DDEEC1257C270026BE73/$FILE/V-ds-3447-text.pdf Begründung] der Stadtverwaltung nach Analyse und positiver Würdigung der formalen Punkte im letzten Punkt 6: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:
* 13.10.2013: Das Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig hat mitgeteilt, dass die Prüfung der Unterschriften abgeschlossen ist und 21.720 gültige Unterschriften bestätigt. Damit ist das Quorum von 5% der wahlberechtigten Leipzigerinnen und Leipziger für das Bürgerbegehren “Privatisierungsbremse” erfüllt!
:a.) Stadtratsentscheidungen sind nach § 39 SächsGemO entscheidet der Stadtrat aber grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu treffen
:b.) Die Fragestellung zu unbestimmt. Es ist für die Bürger vollkommen unklar, über welche „Vermögensgüter“ hier überhaupt abgestimmt werden soll ...
:c.) Die Veräußerungen von (mittelbaren) Beteiligungen kann von der Stadt Leipzig und damit von den Stadträten gemäß geltender Rechtslage nur bedingt beeinflusst werden.
:d.) Das Begehren verstößt gegen das Gebot zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Die Gemeinde ist verpflichtet mit ihrem Vermögen wirtschaftlich umzugehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn eine 1/3 Minderheit Verkäufe z. B. von defizitären Unternehmen untersagen kann oder Auflagen der Landesdirektion im Rahmen des Haushaltes blockieren könnte. Die dafür notwendigen Entscheidungen werden damit unzulässigerweise weiter eingeschränkt.
:e.) Im Ergebnis ist das Begehren auf ein rechtswidriges Ziel, den Verstoß gegen § 39 Abs. 6 SächsGemO gerichtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 8 SächsGemO können keine Bürgerentscheide durchgeführt werden, die gesetzwidrige Ziele verfolgen. Weiterhin ist das Begehren zu unbestimmt und verstößt somit gegen die Pflicht zur Abstimmungsklarheit. Dem Begehren kann daher nicht stattgegeben werden. Der Antrag ist zurückzuweisen.
* 8.11.2013: Das sächsische Innenministerium hält das Bürgerbegehren "Privatisierungsbremse für Leipzig" für unzulässig.  
* 13.10.2013: Das Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig hat mitgeteilt, dass die Prüfung der Unterschriften abgeschlossen ist und 21.720 gültige Unterschriften bestätigt. Damit ist das Quorum von 5% der wahlberechtigten Leipzigerinnen und Leipziger für das Bürgerbegehren "Privatisierungsbremse" erfüllt!
* 22.08.2013: Es sind über 25.000 Unterschriften an die Stadtverwaltung übergeben worden.  
* 22.08.2013: Es sind über 25.000 Unterschriften an die Stadtverwaltung übergeben worden.  
* 18.01.2013: Auftakt-Unterstützertreffen des Bürgerbegehrens
* 18.01.2013: Auftakt-Unterstützertreffen des Bürgerbegehrens

Aktuelle Version vom 5. November 2015, 10:13 Uhr

Bürgerbegehren Privatisierungsbremse

Mit einem weiteren Bürgerbegehren soll erreicht werden, dass bei zukünftigen Privatisierungen eine 2/3-Mehrheit des Stadtrats zustimmen muss. Dazu wurden über 25.000 Unterschriften gesammelt und damit das Quorum erfüllt.

Nach eingehender juristischer Prüfung schlägt die Verwaltung dem Stadtrat vor, das Bürgerbegehren als unzulässig abzulehnen. Thomas Walter, Jurist der Initiativgruppe, sieht die rechtliche Argumentation des sächsischen Innenministeriums, auf die sich der Vorschlag der Ablehnung stützt, "durch politische Zweckmäßigkeitsüberlegungen überlagert". (LVZ, 09.11.2013)

Mehr dazu siehe http://www.privatisierungsbremse.de

Kurze Chronik:

  • 10.11.2015: Mitte November findet, - mehr als 2 Jahre nach der erfolgreichen Unterschriftensammlung, ein Termin für die Verhandlung am Verwaltungsgericht statt.
  • 22.01.2014: Mit 36 Stimmen aus den Fraktionen der CDU, SPD, FDP und der Bürgerfraktion lehnt der Stadtrat die Durchführung des Bürgerentscheids ab. 20 Stadträte, vor allem der Linken, votieren dafür, die Stadträte der Grünen enthalten sich. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens werden, wie bereits vorher angekündigt, gegen den Beschluss vor das Verwaltungsgericht ziehen. (LVZ, 24.01.2014)
  • 06.01.2014: Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben ein Argumentepapier erstellt, in dem es sich ausführlich mit den Begründungen der Verwaltung auseinandersetzt.
  • 28.12.2013: Die Ratsversammlung soll am 22.01.2014 über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheiden. Dazu heißt es in der Vorlage V/3447
1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig bekennt sich zum Anliegen des Bürgerbegehrens und verpflichtet sich grundsätzlich zum Erhalt des städtischen, dem Gemeinwohl und der öffentlichen Daseinsvorsorge dienenden Eigentums. Soweit städtische Vermögensgegenstände veräußert werden sollen, erfolgt dies nur, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen sowie alle Alternativen abgewogen worden sind.
2. Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO (Bürgerbegehren) vom 22.08.2013 ... wird abgelehnt.

Dazu heißt es in der Begründung der Stadtverwaltung nach Analyse und positiver Würdigung der formalen Punkte im letzten Punkt 6: Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus folgenden Gründen:

a.) Stadtratsentscheidungen sind nach § 39 SächsGemO entscheidet der Stadtrat aber grundsätzlich mit einfacher Mehrheit zu treffen
b.) Die Fragestellung zu unbestimmt. Es ist für die Bürger vollkommen unklar, über welche „Vermögensgüter“ hier überhaupt abgestimmt werden soll ...
c.) Die Veräußerungen von (mittelbaren) Beteiligungen kann von der Stadt Leipzig und damit von den Stadträten gemäß geltender Rechtslage nur bedingt beeinflusst werden.
d.) Das Begehren verstößt gegen das Gebot zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Die Gemeinde ist verpflichtet mit ihrem Vermögen wirtschaftlich umzugehen. Dies ist ausgeschlossen, wenn eine 1/3 Minderheit Verkäufe z. B. von defizitären Unternehmen untersagen kann oder Auflagen der Landesdirektion im Rahmen des Haushaltes blockieren könnte. Die dafür notwendigen Entscheidungen werden damit unzulässigerweise weiter eingeschränkt.
e.) Im Ergebnis ist das Begehren auf ein rechtswidriges Ziel, den Verstoß gegen § 39 Abs. 6 SächsGemO gerichtet. Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 8 SächsGemO können keine Bürgerentscheide durchgeführt werden, die gesetzwidrige Ziele verfolgen. Weiterhin ist das Begehren zu unbestimmt und verstößt somit gegen die Pflicht zur Abstimmungsklarheit. Dem Begehren kann daher nicht stattgegeben werden. Der Antrag ist zurückzuweisen.
  • 8.11.2013: Das sächsische Innenministerium hält das Bürgerbegehren "Privatisierungsbremse für Leipzig" für unzulässig.
  • 13.10.2013: Das Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig hat mitgeteilt, dass die Prüfung der Unterschriften abgeschlossen ist und 21.720 gültige Unterschriften bestätigt. Damit ist das Quorum von 5% der wahlberechtigten Leipzigerinnen und Leipziger für das Bürgerbegehren "Privatisierungsbremse" erfüllt!
  • 22.08.2013: Es sind über 25.000 Unterschriften an die Stadtverwaltung übergeben worden.
  • 18.01.2013: Auftakt-Unterstützertreffen des Bürgerbegehrens