Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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== Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag zwischen der Stadt Leipzig, der LVV unbd der LVB ==
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'''Aus der Beschlussbegründung Ratsbeschluss vom 17.12.2012'''
Die mit den testierten und festgestellten Jahresabschlüssen 2009 und 2010 belegten erwirtschafteten eigenen Mittel der LVV reichten nicht aus, um den Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag zu bedienen. Die Fehlbeträge und damit die Forderungen der LVV gegenüber der Stadt Leipzig beliefen sich für das Jahr 2009 auf 5.5 Mio. Euro und auf 25 Mio. Euro für das Jahr 2010. Das Finanzierungsdefizit belief sich für beide Jahre
demzufolge auf rd. 30.6 Mio. Euro. Gemäß dem bestehenden Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag hat sich die Stadt Leipzig verpflichtet, diese Fehlbeträge aus Haushaltsmitteln auszugleichen.
'''Ratsbeschluss Nr. 1112/12 vom 25.01.2012'''
Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass
* die bislang aufgelaufenen Forderungen der LVV aus den testierten und festgestellten Jahresabschlüssen 2009 u. 2010 gegenüber der Stadt Leipzig nach § 2 Verkehrleistungsfinanzierungsvertrag in Höhe von insgesamt 30,6 Mio. € sowie etwaige weitere Forderungen für das Jahr 2011 als Verbindlichkeiten in der städtischen Eröffnungsbilanz verbucht werden.
* diese Forderungen ''ohne'' Gegensteuerungsmaßnahmen im LVV-Konzern bei gegebenen Vertragsgrundlagen, Standards und vorläufigen Ergebnisplanungen der Unternehmen im LVV-Konzern bis 2015 auf voraussichtlich rd. 78 Mio. € anwachsen werden und
* infolgedessen Belastungen der städtischen Haushalte der Zukunft in entsprechender Größenordnung die Folge wären.
'''Aus der Begründung der Ratsvorlage vom 15.12.2011:'''
... sind die Wechselwirkungen des Gesellschafterdarlehens mit dem Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zu berücksichtigen. Diese ergeben sich zum einen aus dem Vertrag über die Anerkennung und Aufrechnung gegenseitiger Forderungen aus dem Jahr 2002 sowie der Finanzkraft des LVV-Konzerns.
Entsprechend der Beschlussfassung der Ratsversammlung zu den Eigentümerzielen für den LVV-Konzern, ist es in finanzwirtschaftlicher Hinsicht primäres Ziel des Konzerns, die Finanzierung des ÖPNV auf Grundlage der im aktuell geltenden Nahverkehrsplan verankerten Standards sicherzustellen. Einen diesbezüglich EU-konformen Betrauungsakt hat die Ratsversammlung am 28.10.2009 beschlossen (s. RB IV 1754/09).
So verpflichtete sich die LVV gemäß § 2 VLFV des am 09.11.1999 zwischen der Stadt Leipzig, der LVB und der LVV abgeschlossenen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages, die gemäß VLFV von der Stadt Leipzig gegenüber der LVB zu leistende Fehlbetragsfinanzierung insoweit aufzubringen, “als ausreichende Mittel der LVV“ zur Verfügung stehen. ...
Maßgeblich dafür sind die sogenannten „eigenen Mittel“ der LVV, die seitens der LVV innerhalb bestimmter Grenzen auch selbst ausgesteuert werden können. ... Eine verstärkte Darlehensaufnahme im Rahmen der Konzernfinanzierung kann zu einer Belastung der eigenen Mittel in obigem Sinne führen: Denn je höher die negative Differenz zwischen der Darlehensaufnahme im Rahmen der Konzernfinanzierung (Fällige Tilgungen der LVV auf Bankendarlehen) und den entsprechenden Rückflüssen aus den Tochterunternehmen (Fällige Tilgungen der LVV-Tochterunternehmen auf Gesellschafterdarlehen), desto geringer fallen die eigenen Mittel und im Ergebnis desto höher die Forderungen der LVV aus VLFV an die Stadt Leipzig aus. Hieraus resultiert aufgrund der damit verbundenen Folgen für den Haushalt der Stadt weiteres Zielkonfliktpotential. Daher ist aus gesamtstädtischer Sicht eine erhebliche Ausweitung der Konzernverschuldung grundsätzlich, aber nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund, nicht unkritisch zu sehen.
Weiterhin hat sich die Stadt Leipzig entsprechend dem Vertrag über die Anerkennung und Aufrechnung gegenseitiger Forderungen verpflichtet, die Finanzierung der Infrastrukturkosten der LVB gemäß VLFV bis zur Höhe der Zinszahlungen der LVV aus dem Gesellschafterdarlehen zu tragen. D.h. entfällt [Zinszahlung auf das] Gesellschafterdarlehen, entfällt im Gegenzug die Grundlage für diese Finanzierung. Seitens der LVV und infolgedessen auch seitens der LVB wird der jeweilige Betrag als Kapitaleinlage verbucht. Im Zuge der Umstellung auf die Doppik und Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 bis 30.06.2012 wird die Abbildung im Haushalt entsprechend angepasst (s. BPkt. 6.4).
Im Ergebnis obigen Vertrages übernimmt die LVV bereits seit dem Jahr 2003 die Zahlungen gemäß §2 VLFV – saldiert um den Zinsaufwand für das Gesellschafterdarlehen. Reicht die Finanzkraft der LVV mit der Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturleistungen gemäß VLFV dafür nicht aus, wird die Tilgung des Gesellschafterdarlehens gemäß vorstehend genannter Vereinbarungen ausgesetzt.
Nach Ermittlung der „eignen Mittel“ gemäß § 2 Abs. 7 VLFV entstand im Jahr 2009 eine Unterdeckung von rd. 5,5 Mio. € und im Jahr 2010 eine Unterdeckung von rd. 25,1 Mio. €. Für 2011 ist eine diesbezügliche Unterdeckung von weiteren 5,4 Mio. € gegenwärtig nicht auszuschließen. Diese Forderungen aus § 2 VLFV in Höhe von derzeit insgesamt feststehenden 30,6 Mio. € werden zunächst als Verbindlichkeit in der städtischen Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 verbucht.
Diese Deckungslücke ist gemäß VLFV von der Stadt Leipzig zu finanzieren. Auch für die kommenden Jahre wurde von der LVV eingeschätzt, dass sie bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen und unveränderten konzerninternen Planungen ... die Fehlbetragsfinanzierung nicht in voller Höhe wird leisten können. Ausweislich der Szenarioberechnung in Anlage E drohen damit die Forderungen der LVV gegenüber der Stadt bis 2015 auf rd. 78 Mio. € aufzulaufen.
Nach gegenwärtigem Planungsstand werden sich die Forderungen der LVV aus dem VLFV gegenüber der Stadt Leipzig, bei fehlenden Gegensteuerungsmaßnahmen, wie folgt entwickeln (Forderungen der LVV, nichtkumulativ, Angaben in Mio. €, Pläne noch nicht beschlossen)
* 2009+2010: 30,6, 2011 erwartet: 5,4, Plan 2012: 7,92, Plan 2013: 9,33, Plan 2014: 10,70, Plan 2015: 14,17
Aufgrund der beschriebenen Wechselwirkung zwischen der Tilgung des Gesellschafterdarlehens und der Finanzierung gemäß VLFV wird gegenwärtig eine Aufrechnungssituation zwischen beiden Sachverhalten noch geprüft. ... Sollte eine Aufrechnung im Ergebnis nicht möglich sein, wird der städtische Haushalt künftig in Höhe der Forderungen der LVV aus VLFV belastet.
[[Kategorie:OePNV]]

Version vom 4. Mai 2013, 13:54 Uhr

Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag zwischen der Stadt Leipzig, der LVV unbd der LVB


Quelle: LVZ, 11.12.2006

Vertrag, in welchem die Quersubventionierung der Defizite der LVB aus den Gewinnabführungen anderer städtischer Firmen an die LVV geregelt ist. Die Stadt springt nur ein, wenn das Geld der Holding nicht reicht.

  • abgeschlossen am 9.11.1999, geändert 2002 und 2004

Ab 2002 Festlegung von Obergrenzen für die Zuschüsse

  • 2007: 55 Mill. Euro
  • ab 2008: 54 Mill. Euro

Volumen

  • 1999: 63,4 Mill. Euro

Aus der Beschlussbegründung Ratsbeschluss vom 17.12.2012

Die mit den testierten und festgestellten Jahresabschlüssen 2009 und 2010 belegten erwirtschafteten eigenen Mittel der LVV reichten nicht aus, um den Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag zu bedienen. Die Fehlbeträge und damit die Forderungen der LVV gegenüber der Stadt Leipzig beliefen sich für das Jahr 2009 auf 5.5 Mio. Euro und auf 25 Mio. Euro für das Jahr 2010. Das Finanzierungsdefizit belief sich für beide Jahre demzufolge auf rd. 30.6 Mio. Euro. Gemäß dem bestehenden Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag hat sich die Stadt Leipzig verpflichtet, diese Fehlbeträge aus Haushaltsmitteln auszugleichen.

Ratsbeschluss Nr. 1112/12 vom 25.01.2012

Die Ratsversammlung nimmt zur Kenntnis, dass

  • die bislang aufgelaufenen Forderungen der LVV aus den testierten und festgestellten Jahresabschlüssen 2009 u. 2010 gegenüber der Stadt Leipzig nach § 2 Verkehrleistungsfinanzierungsvertrag in Höhe von insgesamt 30,6 Mio. € sowie etwaige weitere Forderungen für das Jahr 2011 als Verbindlichkeiten in der städtischen Eröffnungsbilanz verbucht werden.
  • diese Forderungen ohne Gegensteuerungsmaßnahmen im LVV-Konzern bei gegebenen Vertragsgrundlagen, Standards und vorläufigen Ergebnisplanungen der Unternehmen im LVV-Konzern bis 2015 auf voraussichtlich rd. 78 Mio. € anwachsen werden und
  • infolgedessen Belastungen der städtischen Haushalte der Zukunft in entsprechender Größenordnung die Folge wären.

Aus der Begründung der Ratsvorlage vom 15.12.2011:

... sind die Wechselwirkungen des Gesellschafterdarlehens mit dem Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrag (VLFV) zu berücksichtigen. Diese ergeben sich zum einen aus dem Vertrag über die Anerkennung und Aufrechnung gegenseitiger Forderungen aus dem Jahr 2002 sowie der Finanzkraft des LVV-Konzerns.

Entsprechend der Beschlussfassung der Ratsversammlung zu den Eigentümerzielen für den LVV-Konzern, ist es in finanzwirtschaftlicher Hinsicht primäres Ziel des Konzerns, die Finanzierung des ÖPNV auf Grundlage der im aktuell geltenden Nahverkehrsplan verankerten Standards sicherzustellen. Einen diesbezüglich EU-konformen Betrauungsakt hat die Ratsversammlung am 28.10.2009 beschlossen (s. RB IV 1754/09).

So verpflichtete sich die LVV gemäß § 2 VLFV des am 09.11.1999 zwischen der Stadt Leipzig, der LVB und der LVV abgeschlossenen Verkehrsleistungsfinanzierungsvertrages, die gemäß VLFV von der Stadt Leipzig gegenüber der LVB zu leistende Fehlbetragsfinanzierung insoweit aufzubringen, “als ausreichende Mittel der LVV“ zur Verfügung stehen. ...

Maßgeblich dafür sind die sogenannten „eigenen Mittel“ der LVV, die seitens der LVV innerhalb bestimmter Grenzen auch selbst ausgesteuert werden können. ... Eine verstärkte Darlehensaufnahme im Rahmen der Konzernfinanzierung kann zu einer Belastung der eigenen Mittel in obigem Sinne führen: Denn je höher die negative Differenz zwischen der Darlehensaufnahme im Rahmen der Konzernfinanzierung (Fällige Tilgungen der LVV auf Bankendarlehen) und den entsprechenden Rückflüssen aus den Tochterunternehmen (Fällige Tilgungen der LVV-Tochterunternehmen auf Gesellschafterdarlehen), desto geringer fallen die eigenen Mittel und im Ergebnis desto höher die Forderungen der LVV aus VLFV an die Stadt Leipzig aus. Hieraus resultiert aufgrund der damit verbundenen Folgen für den Haushalt der Stadt weiteres Zielkonfliktpotential. Daher ist aus gesamtstädtischer Sicht eine erhebliche Ausweitung der Konzernverschuldung grundsätzlich, aber nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund, nicht unkritisch zu sehen.

Weiterhin hat sich die Stadt Leipzig entsprechend dem Vertrag über die Anerkennung und Aufrechnung gegenseitiger Forderungen verpflichtet, die Finanzierung der Infrastrukturkosten der LVB gemäß VLFV bis zur Höhe der Zinszahlungen der LVV aus dem Gesellschafterdarlehen zu tragen. D.h. entfällt [Zinszahlung auf das] Gesellschafterdarlehen, entfällt im Gegenzug die Grundlage für diese Finanzierung. Seitens der LVV und infolgedessen auch seitens der LVB wird der jeweilige Betrag als Kapitaleinlage verbucht. Im Zuge der Umstellung auf die Doppik und Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 bis 30.06.2012 wird die Abbildung im Haushalt entsprechend angepasst (s. BPkt. 6.4).

Im Ergebnis obigen Vertrages übernimmt die LVV bereits seit dem Jahr 2003 die Zahlungen gemäß §2 VLFV – saldiert um den Zinsaufwand für das Gesellschafterdarlehen. Reicht die Finanzkraft der LVV mit der Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturleistungen gemäß VLFV dafür nicht aus, wird die Tilgung des Gesellschafterdarlehens gemäß vorstehend genannter Vereinbarungen ausgesetzt.

Nach Ermittlung der „eignen Mittel“ gemäß § 2 Abs. 7 VLFV entstand im Jahr 2009 eine Unterdeckung von rd. 5,5 Mio. € und im Jahr 2010 eine Unterdeckung von rd. 25,1 Mio. €. Für 2011 ist eine diesbezügliche Unterdeckung von weiteren 5,4 Mio. € gegenwärtig nicht auszuschließen. Diese Forderungen aus § 2 VLFV in Höhe von derzeit insgesamt feststehenden 30,6 Mio. € werden zunächst als Verbindlichkeit in der städtischen Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 verbucht.

Diese Deckungslücke ist gemäß VLFV von der Stadt Leipzig zu finanzieren. Auch für die kommenden Jahre wurde von der LVV eingeschätzt, dass sie bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen und unveränderten konzerninternen Planungen ... die Fehlbetragsfinanzierung nicht in voller Höhe wird leisten können. Ausweislich der Szenarioberechnung in Anlage E drohen damit die Forderungen der LVV gegenüber der Stadt bis 2015 auf rd. 78 Mio. € aufzulaufen.

Nach gegenwärtigem Planungsstand werden sich die Forderungen der LVV aus dem VLFV gegenüber der Stadt Leipzig, bei fehlenden Gegensteuerungsmaßnahmen, wie folgt entwickeln (Forderungen der LVV, nichtkumulativ, Angaben in Mio. €, Pläne noch nicht beschlossen)

  • 2009+2010: 30,6, 2011 erwartet: 5,4, Plan 2012: 7,92, Plan 2013: 9,33, Plan 2014: 10,70, Plan 2015: 14,17

Aufgrund der beschriebenen Wechselwirkung zwischen der Tilgung des Gesellschafterdarlehens und der Finanzierung gemäß VLFV wird gegenwärtig eine Aufrechnungssituation zwischen beiden Sachverhalten noch geprüft. ... Sollte eine Aufrechnung im Ergebnis nicht möglich sein, wird der städtische Haushalt künftig in Höhe der Forderungen der LVV aus VLFV belastet.